Wien (OTS) – Über das Vermögen der GoLending AT GmbH („GoLending“) wurde mit Beschluss vom 07.07.2022 des Handelsgerichts Wien ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde RA Mag. Michael Ludwig Lang (von Koroschetz – Lang – Herzer) bestellt.
Golending hat Pfandkredite an kleine und mittlere Unternehmen und an Privatpersonen vergeben, wobei die Rückfinanzierung durch Erlöse aus der Platzierung einer Anleihe mit unbegrenzter Laufzeit und ordentlichem Kündigungsrecht ab 01.05.2022 (3-monatige Kündigungsfrist) sowie einem Emissionsvolumen bis zu EUR 30 Mio. sowie insbesondere von qualifizierten Nachrangdarlehen an (Klein)Anleger erfolgte. Da die Anleihen unter einem Ausnahmetatbestand im Sinne des KMG (Mindestzeichnungssumme von EUR 100.000,00) begeben wurden, hat die Emittentin keinen von der Finanzmarktaufsicht gebilligten Prospekt veröffentlicht, sondern lediglich ein (nicht behördlich geprüftes) „Investment Memorandum“. Die dortigen Angaben zur Verwendung der Anleiheerlöse erschöpfen sich in einer kurzen und wenig aussagekräftigen Beschreibung des Geschäftsmodells. Wir prüfen derzeit, ob die emissionsrechtlichen Bestimmungen des KMG, die sich sowohl auf die Anleihen als auch die Nachrangdarlehen erstrecken, auch tatsächlich eingehalten wurden. Aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen zur Veröffentlichung von Prospekten können Anleger nämlich Schadenersatzansprüche gegenüber involvierten Rechtsträgern geltend machen. Die (qualifizierten) Nachrangdarlehen hatten im Gegensatz zu den Anleihen regelmäßig eine kurze Laufzeit von 2 Jahren und waren mit bis zu 7,5% verzinst. In den Prospektinformationen zu Darlehensverträgen aus 2018 findet sich der (versteckte) Hinweis, dass die Emittentin planen würde, das zur Verfügung gestellte Nachrangkapital „insbesondere“ zur Finanzierung ihrer operativen Geschäftstätigkeit zu verwenden.
Der Frage, ob die vereinnahmten Gelder tatsächlich zum eigentlichen Geschäftszweck – dessen Wirtschaftlichkeit bei genauer Betrachtung angezweifelt werden kann – oder zu einem signifikanten Teil auch zur Rückzahlung abgereifter Nachrangdarlehen verwendet wurden, und generell wie sich die Geschäftsgebahrung der GoLending gestaltete, wird nunmehr auch der Masseverwalter zu prüfen haben. Bekannt ist, dass GoLending bereits im Jahr 2019 wegen irreführender Werbung durch die FMA zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde in den letzten Jahren auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung bzw. des Betrugs bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitet. Diese wurde zuletzt jedoch eingestellt, da keine Malversationen festgestellt werden konnten und zum damaligen Zeitpunkt auch noch kein Schaden eingetreten war. In diesem Zusammenhang stellt sich dessen ungeachtet die Frage der Einhaltung der prospektrechtlichen Pflichten.
Generell prüfen wir jegliche möglichen Ansprüche der Anleger gegenüber den an den Emissionen beteiligten Rechtsträgern, um möglichst hohe Kompensationen für die Anleger erzielen zu können. Es stellt sich etwa auch die Frage der bilanziellen Behandlung der Nachrangdarlehen; es liegen offenbar bereits Entscheidungen des OLG Wien vor, nach welchem die sogenannte qualifizierte Nachrangklausel unwirksam wäre und demgemäß auch die Richtigkeit der Bilanzen fraglich ist. Wir werden in diesem Zusammenhang auch Ansprüche gegenüber Bilanzerstellern in die Prüfung miteinbeziehen.
Als nächsten Schritt werden wir die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren der GoLending anmelden. Die Anmeldung der Forderung nehmen wir gegen Verrechnung einer von der Investitionssumme abhängigen Pauschale ab EUR 120,00 zzgl. USt und gerichtlicher Pauschalgebühr vor. Die Anmeldungsfrist ist der 14.09.2022. Für die Gläubiger der Nachrangdarlehen ist entscheidend, dass diese ihre Ansprüche in der Forderungsanmeldung auf Tatbestände stützen, die eine vorrangige Befriedigung und Teilnahme am Insolvenzverfahren ermöglichen. Laut Information des Masseverwalters können noch Forderungen der Masse betrieben werden, die (teilweise) auch noch besichert sind. Es stellt sich jedoch neben der Einbringlichkeit der Forderungen auch die Frage der Werthaltigkeit der Sicherheiten. Hinsichtlich der von GoLending platzierten Anleihe (AT0000A1VKQ9) wurde RA Dr. Susi Pariasek als Anleihekuratorin bestellt. Diese ist insbesondere zur Anmeldung der Forderungen auf Rückzahlung der aushaftenden Nominale der Anleihe im Insolvenzverfahren berufen. Eine Anmeldung von Forderungen der Gläubiger der Nachrangdarlehen ist durch die Kuratorin nicht möglich. Die Anleger müssen hier eigenständig tätig werden. Die Kuratorin kann ferner für die Anleger individuelle Ansprüche wie beispielsweise gegenüber der Geschäftsleitung oder Dritten wegen Verletzung von diesen treffenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Pflichten ebenso nicht geltend machen. Auch hier müssen die Anleger selbst tätig werden, wobei wir diese unterstützen. Wir werden weiters für die Gruppe zweckmäßige Maßnahmen prüfen, um die strafrechtlichen Ermittlungen wieder aufzurollen. Ermittlungen dienen nicht zuletzt auch der Informationsgewinnung und damit auch der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Anleger.