Wird gegen einen Beschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt und stellt er in diesem keinen Antrag auf Einstellung der Ermittlungen, kann er daraus später keine Amtshaftungsansprüche wegen behaupteter gesetzwidriger Ermittlungshandlungen ableiten.
Gegen den Beschuldigten und späteren Kläger wurde ein Strafverfahren wegen eines Finanzstrafdelikts geführt. Er wurde letztlich freigesprochen. Im Wege der Amtshaftung begehrt er den Ersatz der Kosten seiner Strafverteidigung.
Beide Vorinstanzen wiesen das Ersatzbegehren ab, weil der Beschuldigte im Strafverfahren keinen Einstellungsantrag nach § 108 StPO gestellt habe. Er habe dadurch gegen seine nach dem Amtshaftungsgesetz bestehende Rettungspflicht verstoßen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Nach dem Amtshaftungsgesetz besteht keine Amtshaftung, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel abwenden hätte können. Beim Einstellungsantrag nach § 108 StPO handelt es sich um ein solches Rechtsmittel. Dass dessen Erhebung dem Beschuldigten im Strafverfahren unzumutbar gewesen wäre, konnte er im Amtshaftungsverfahren nicht aufzeigen.