Liegen weder Abflughafen, noch Zielflughafen im Gebiet der Europäischen Union ist die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar, so der EuGH in seiner heutigen Entscheidung (C-451/20)
Wien (OTS) – Ein Fluggast buchte einen Flug von Chişinău (Moldau) über Wien nach Bangkok (Thailand). Aufgrund eines technischen Gebrechens musste der erste Teilflug kurzfristig annulliert werden. Das betroffene Luftfahrtunternehmen buchte den Passagier in der Folge unverzüglich auf eine Verbindung über Istanbul um. Trotz aller Bemühungen der Airline kam es jedoch trotz der umgehenden Ersatzbeförderung zu einer Ankunftsverspätung von zwei Stunden und 27 Minuten.
Wird ein Flug weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit annulliert, ist das Luftfahrtunternehmen im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO grundsätzlich zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, sofern es dem Passagier nicht durch Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Die Verordnung gilt jedoch nur für Fluggäste, die entweder (i) ihren Flug auf einem Flughafen der Europäischen Union antreten oder (ii) mit einem EU-Luftfahrtunternehmen befördert werden und sich der Zielflughafen im Gebiet der EU befindet. Wie es sich mit Zwischenlandungen verhält, war in der Vergangenheit immer wieder Thema heftiger Diskussionen, insbesondere weil Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten hier sehr oft einen Wettbewerbsvorteil genießen, da sie bei Annullierungen oder Verspätungen den Passagieren in derartigen Fällen meist keine Ausgleichsleistung schulden.
Mit der heutigen Entscheidung zu C-451/20 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch festgehalten, dass die Fluggastrechte-VO auf einheitlich gebuchte Flüge, bei welchen weder der (erste) Abflughafen, noch der Zielflughafen im Gebiet der Europäischen Union liegen, nicht anwendbar ist. Eine Ausgleichsleistung für derartige Flüge scheidet daher mangels Anwendbarkeit der Verordnung aus.
Die Bedeutung dieser Entscheidung ist durchaus enorm, beantwortet es doch eine entscheidende Frage zum Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO. Das Ergebnis des EuGH ist auch absolut nachvollziehbar. Anders wäre ein Direktflug ohne Landung in der EU dem Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO entzogen, während eine bloße Zwischenlandung innerhalb der Union zu deren Anwendung führen würde.
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Dr. Martin Klemm, LL.M.
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