Eine unmittelbare Zuleitung auf das Grundstück des Nachbarn, die von diesem untersagt werden könnte, setzt Änderungen der natürlichen Gegebenheiten voraus, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen.
Ohne sein Zutun trat am Grundstück des Beklagten sauberes Grundwasser an die Oberfläche, bildete ein kleines Rinnsal, das zunächst noch am Grundstück des Beklagten wieder im Boden versickerte, dann aber einige Meter bergwärts der Liegenschaft der Kläger wieder zu Tage trat und auf die Liegenschaft der Kläger gelangte, wo es deren Garten durchfeuchtete.
Die Kläger begehrten, den Beklagte schuldig zu erkennen, die Zuleitung von Wasser in Form eines Rinnsals von seinem Grundstück auf ihre Liegenschaft zu unterlassen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es das Klagebegehren abgewiesen hatte.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Kläger zurück.
Eine unmittelbare Zuleitung auf das Nachbargrundstück ist zwar grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt aber nur vor, wenn sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt werde. Das setzt voraus, dass der belangte Nachbar eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten seines Grundstücks vorgenommen hat, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führten. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes sind hingegen hinzunehmen. Der Wassereintritt am Grundstück der Kläger ist auf keine Änderung der natürlichen Gegebenheiten durch den Beklagten auf seinem Grundstück zurückzuführen.