Die Erweiterung des Strafrahmens knüpft an die genannten Rechtsgüter und nicht an Abschnitte des Besonderen Teils des StGB an.
Gemäß § 39 Abs 1a StGB erweitert sich der Strafrahmen, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht.
Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutsbezogene Betrachtung vorgegeben (siehe zu dem gleichfalls mit BGBl I 2019/115 eingefügten § 19 Abs 4 Z 1 JGG [„ … eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben …“] jüngst 12 Os 140/21m-4 [Rz 21]).
Suchtmitteldelinquenz ist gegen die körperliche Integrität und damit gegen das Rechtsgut Leib und Leben gerichtet.