Diese Klausel widerspricht weder der bis 31.12.2020 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 20 Abs 1 HiKrG idF BGBl I 2015/135 noch dem Unionsrecht. Nach der Entscheidung des EuGH vom 9.2.2023, C-555/21, UniCredit Bank Austria AG, ist Art 25 Abs 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.
Der klagende Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen beanstandete die Klausel als gesetzwidrig und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und begründete dies im Wesentlichen mit der Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie C-383/18, Lexitor.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge.
Nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, der davon ausging, das Ermäßigungsrecht des Verbrauchers könne beim Hypothekarkredit nicht die Kosten umfassen, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind, erachtete er die Klausel (auf Basis der bis 31.12.2020 geltenden Rechtslage) als weder gesetzwidrig noch gröblich benachteiligend.
Die Klage und das Veröffentlichungsbegehren wurden daher abgewiesen, dem Gegenveröffentlichungsbegehren aufgrund des Umstands, dass die Klausel zum Gegenstand öffentlicher Diskussion geworden war, hingegen stattgegeben.