Nachteilige Gebühren und Vertragsklauseln beanstandet
Die Zahl der eingegangenen Beschwerden hat zuletzt massiv zugenommen. Deshalb hat das Konsument:innenschutzministerium den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten.
Ryanair: Nachteilige Gebühren bei Reisen mit Kindern und Handgepäck
Der Verein für Konsumenteninformation hat bereits Ende Juni Klage gegen insgesamt fünfzehn Klauseln von Ryanair eingebracht. Sie alle sehen zusätzliche Gebühren vor. So verrechnet Ryanair zum Ärger vieler Familien eine sogenannte „Kleinkindergebühr“ in Höhe von 25 Euro, obwohl das Kind während des Flugs am Schoß des Erwachsenen sitzt. Für Eltern mitreisender minderjähriger Kinder hebt Ryanair verpflichtend eine Sitzplatzreservierungsgebühr ein, weil sonst nicht garantiert ist, dass sie während des Flugs neben ihren Kindern sitzen – so das Argument der Fluglinie. Damit fällt für die Kinder aber jedenfalls eine versteckte Zusatzgebühr an.
Der kostenlose Online-Check-In ist bei Ryanair nur zwischen 24 Stunden und zwei Stunden vor Abflug möglich. Danach berechnet die Fluglinie eine Check-In-Gebühr in Höhe von 55 Euro. Diese Gebühr ist nach Ansicht der Jurist:innen des Ministeriums gröblich benachteiligend, da es sich um eine massive zeitliche Beschränkung handelt und die Gebühr beispielsweise auch dann anfällt, wenn der Online-Check-In wegen eines Server-Ausfalls der Fluglinie nicht möglich ist.
Zwischen 45 und 100 Euro müssen Kund:innen bei einer Umbuchung an Ryanair bezahlen, selbst wenn der neue Flug deutlich günstiger ist. Das im Flugpreis inkludierte Handgepäck entspricht nicht dem Standardmaß. Hier besteht die Gefahr, dass Konsument:innen am Flughafen eine zusätzliche Gebühr bezahlen müssen, wenn sie Handgepäck in der verkehrsüblichen Größe mitbringen.
AUA: Abmahnung erfolgt – Unterlassungserklärung ausständig
Bei der AUA werden Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und im Buchungsprozess abgemahnt. Bis zu fünf Euro müssen Reisende bei der AUA für die Ticketausstellung bezahlen. Da eine Beförderung ohne Ticket nicht möglich ist, ist das nach Ansicht von Konsumentenschützer:innen grob benachteiligend.
Eine weitere Klausel besagt, dass die Erstattung des Flugpreises nicht oder nur gegen eine Gebühr möglich ist. Die Klausel schließt auch die Rückerstattung von Steuern, Gebühren und Zuschlägen aus, die gar nicht angefallen sind. Sie sind nach Meinung der Jurist:innen jedenfalls an Passagier:innen auszuzahlen.
Die AUA behält sich auch das Recht vor, den Preis der Flugtickets neu zu berechnen, wenn die Reihenfolge der gebuchten Flüge nicht eingehalten wird. Das gilt beispielsweise, wenn ein Flug von Wien über Brüssel nach London gebucht wird, aber nur der Flug von Wien nach Brüssel angetreten wird.
Einige fast wortidente Klauseln wurden auch schon vom Obersten Gerichtshof im Verfahren des VKI gegen den Mutterkonzern Lufthansa für ungültig erklärt. Zusätzlich zum Verfahren gegen die Lufthansa hat der VKI seit 2020 erfolgreiche Gerichtsverfahren gegen Laudamotion, WizzAir und Easyjet geführt.
Bis kommende Woche hat die AUA Zeit, zu den abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls wird der VKI auch hier vom Konsument:innenschutzminister Johannes Rauch mit einer Klagsführung betraut.