Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob die Kündigung eines Vertragsbediensteten der Stadt Wien, der in einem ihrer ausgegliederten Betriebe nach dem Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz zur Dienstleistung zugewiesen war und dort als Mitglied des Betriebsrates tätig wurde, dem besonderen Kündigungsschutz für Betriebsräte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegt.
Die Vorinstanzen stellten das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses des Klägers fest. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil sie ohne die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung des Gerichts ausgesprochen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision der Dienstgeberin keine Folge.
Die Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) enthalte zwar besondere Kündigungsbestimmungen für Wiener Vertragsbedienstete. Auch enthalte das Wiener Personalvertretungsgesetz besondere Kündigungsschutzbestimmungen für PersonalvertreterInnen. Sie ersetzten aber nicht den Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, der inhaltlich und institutionell darüber hinausgehe, weil bei diesem im Kern auf den Schutz des Betriebsratsmandats und seiner Ausübung Bedacht zu nehmen sei und die Überprüfung überdies gerichtlich erfolge. Damit werde auch nicht unzulässig in die Landesgesetzgebungskompetenz in Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände eingegriffen. Nach der Entstehungsgeschichte der landesgesetzlichen Bestimmungen sei auch nicht anzunehmen, dass der Wiener Landesgesetzgeber die Anwendung der Regelungen zum Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen habe.
Die Kündigung von Vertragsbediensteten der Beklagten, die Mitglied des Betriebsrats jener Gesellschaft sind, der sie dienstzugewiesen sind, bedarf daher auch der Einhaltung des arbeitsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes für Betriebsräte.