Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zur Berechnung des Entgelts. .
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Entgeltvereinbarung getroffen, mit der jedenfalls eine bestimmte Anzahl von Mehr- und Überstundenleistungen abgegolten ist. Diese Vereinbarung lag in der gegenseitigen Annahme der Vertragsparteien, dass diese Mehr- bzw Überstunden vom Kläger auch tatsächlich geleistet werden (dürfen).
Zwischen den Parteien war im Wesentlichen strittig, wie sich das Entgelt für den Zeitraum der Elternteilzeit nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) des Klägers aufgrund der konkreten Entgeltvereinbarung vor der Elternteilzeit berechnet. Der Oberste Gerichtshof hielt dazu Folgendes fest:
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen.