Soweit eine Leibrente nur das Ergebnis einer Vermögensumschichtung ist und nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen verwendet wird, ist sie nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Ein Ehegatte besaß Mehrparteienhäuser, die er gegen Zahlung von lebenslangen Leibrenten veräußerte. Die Leibrentenzahlungen legt er nach den Feststellungen vollständig auf Sparbücher, deren Guthaben von ihm unangetastet bleiben; er hat noch nicht entschieden, was er mit diesen Leibrentenbeträgen in Zukunft machen möchte. Er wurde vom anderen Ehegatten auf Zahlung von erhöhtem Unterhalt in Anspruch genommen, weil die Leibrentenzahlungen als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Der Oberste Gerichtshof setzte sich mit unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinander und billigte jedoch die Rechtsansicht des zweitinstanzlichen Gerichts, dass der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirkt. Nach dem von den (seit vielen Jahren getrennt lebenden) Eheleuten auch davor schon einvernehmlich geführten Lebensstil werden die Leibrentenzahlungen so wie die Vermögenssubstanz nicht angegriffen, und der Empfänger der Leibrenten hat sich durch diese keinen höheren laufenden Lebensstandard geschaffen. Daher waren diese Leibrenten lediglich als Vermögensumschichtung bzw Verschiebung der Vermögenssubstanz anzusehen, die nicht zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung heranzuziehen war.