Auslegung der „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ iSd § 10 Abs 3 Markenschutzgesetz.
Zwei Brüder betreiben je eine Sektkellerei in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zugunsten der schon länger bestehenden, hier klagenden GmbH sind – gegenüber der Firma der jüngeren beklagten Gesellschaft – ältere, nur aus dem gemeinsamen Familiennamen der Brüder bestehende Wortmarken registriert. Die beklagte GmbH trägt neben dem vollen Namen des Firmeneigners und Geschäftsführers auch andere Bestandteile in ihrer Firma, und ließ eine Wortbildmarke eintragen, welche als Wortbestandteil auffällig den Vor- und Familiennamen des Firmeneigners (nicht jedoch die volle Firma) enthielt.
Die ältere GmbH bezeichnet ihren Sekt mit der Wortmarke (dem Familiennamen) und verlangt von der beklagten GmbH, es zu unterlassen, deren Sekt mit dem Vor- und Familiennamen ihres Eigentümers und Geschäftsführers zu bezeichnen.
Der für Markenrecht zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dieses Begehren zu Recht besteht, weil die Verwendung des (Vor- und Zu-) Namens im konkreten Fall nicht den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ iSd § 10 Abs 3 MSchG entspricht, sondern als unlauter zu qualifizieren ist.
Die beklagte GmbH hat nämlich ihren Firmennamen weder im Ganzen noch in seinem phantasiegeprägten und nicht beschreibenden Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendet, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht, welcher wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist. Die beklagte GmbH hat sich damit von ihrem eigenen Namen (ihrer Firma) entfernt und sich der klägerischen Marke angenähert, um ihre gleichartigen Waren zu kennzeichnen. Daraus folgt keineswegs, dass die Nutzung einprägsamer Nachnamen niemals lauteren Gepflogenheiten entspräche, nur weil sie als Marke eingetragen sind. Hier ist aber nicht ersichtlich, warum die beklagte GmbH nicht etwa ihren ganzen Firmennamen zur Kennzeichnung ihres Sekts verwendete oder den sich nicht mit der Marke der Klägerin überschneidenden Teil der Firma in geeigneter Weise zur Kennzeichnung hervorhob.