Der Werbende haftet auch dann für Markenverletzungen, wenn diese von ihm in Auftrag gegebene Werbemethode selbstständig und „automatisiert“ unerlaubt die Marke eines Anderen verwendet, obwohl der Werbende realistischerweise nicht jede Markenverletzung vorab verhindern kann.
Der Inhaber einer Marke klagte ein anderes Unternehmen, das im Internet ähnliche Produkte wie der Kläger vertreibt und zur Werbung Googles „Dynamische Suchanzeigen“ verwendet. Bei dieser Werbeform legt der Werbende keine eigenen „Keywords“ fest, nach denen mit Google Suchenden Anzeigen gezeigt werden, sondern lässt Google die eigene Website durchsuchen und daraus ohne eigenes Zutun des Werbenden eine Anzeige – nach von Google nicht offengelegten Algorithmen – erstellen. Zwar erlauben auch die „Dynamischen Suchanzeigen“ die Erstellung einer verlässlichen Ausschlussliste von Suchbegriffen, so dass danach Suchende nicht auf die Website des Werbenden geleitet werden, vorab ist dies aber realistisch nicht möglich.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Google-Suche nach der Marke des Klägers von Google Anzeigen erstellt, die den Markennamen enthielten und auf die Website sowie die Kontaktdaten des beklagten Unternehmens verwiesen, das die Markenprodukte des Klägers aber gar nicht führt und auch nicht zur Nutzung der Marke berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof führte – zu solchen Werbemethoden erstmals – aus, dass Google aufgrund eines Auftrags des werbenden Unternehmens tätig wird, Werbemaßnahmen mit „Dynamischen Suchanzeigen“ zu gestalten. Wie auch sonst hat aber der Auftraggeber von Werbung für im Zusammenhang mit der Gestaltung der Werbung begangene unzulässige Handlungen auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. Dies gilt auch für die Werbung mit „Dynamischen Suchanzeigen“, zumal das mit diesen verbundene Risiko, dass auch gleichsam „automatisiert“ Rechtsverstöße begangen werden können, dieser Werbeform immanent und jedenfalls nicht unvorhersehbar ist.
Die Markenrechtsverletzung durch Google ist auch nicht nur „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, ohne inneren Zusammenhang zum Werbeauftrag geschehen; vielmehr ist die Tätigkeit von Google – auch wenn die konkrete Funktionsweise der von diesem Unternehmen eingesetzten Algorithmen nicht bekannt sein mag – dem Auftraggeber zuzurechnen. Das hier beklagte werbende Unternehmen hat daher dem Kläger für die Verletzung seiner Markenrechte einzustehen.