ÖAMTC zur 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung

Mobilitätsclub klärt Irrtümer auf, die wichtigsten Themen im Überblick

Wien (OTS) – Am 1. Juli tritt die 35. StVO-Novelle in Kraft: Diese beinhaltet zahlreiche Neuerungen vor allem für die vollziehenden Behörden, etwa Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden. Bereits im Vorfeld wurden vor allem die Themen „Geschwindigkeitsbeschränkungen“, „Radarkontrollen“ und „Grünblinken“ öffentlich diskutiert. Nicht alles hat jedoch seinen Weg in die Novelle gefunden.Zwtl.: Kein flächendeckendes Tempo 30 in Gemeinden

An der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten ändert sich nichts. Auch künftig können Bürgermeister:innen nicht einfach den gesamten Ort zur Tempo-30-Zone erklären. Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, erläutert die neue Regelung: „Behörden, also meist die Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden, können künftig in besonders sensiblen Bereichen, etwa vor Schulen, Spielplätzen oder Seniorenheimen, Geschwindigkeitsbeschränkungen einfacher erlassen als bisher. Das kann Tempo 30 sein, aber auch Tempo 40, wenn es zur Hebung der Verkehrssicherheit geeignet ist.“ An den bestehenden Grundsätzen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in sonstigen Straßen, Zonen oder ganzen Ortsgebieten ändert sich nichts: „Tempolimits müssen weiterhin prinzipiell erforderlich sowie stets verhältnismäßig sein“, erklärt Hoffer. Auch weiterhin müssen derartige Beschränkungen im Vorfeld von einem Sachverständigen befürwortet werden.Zwtl.: Gemeinden dürfen auch künftig nicht im Alleingang „blitzen“

Die Verkehrsüberwachung bleibt weiterhin Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Polizei. Diese können künftig jedoch Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, selbstständig Radarkontrollen durchzuführen. Dabei werden die Standorte im Vorfeld genau geprüft, etwa ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Hoffer begrüßt diese Klarstellung: „Geschwindigkeitskontrollen sollen auch weiterhin ausschließlich der Verkehrssicherheit dienen und nicht der Einnahmenbeschaffung für Gemeinden oder gar privater Unternehmen.“

Zwtl.: Grünblinken bei Ampeln bleibt die Regel

Grünblinken wird nicht abgeschafft. Auch hier gab es im Vorfeld gegensätzliche Mutmaßungen. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen künftig an stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen spezielle Ampeln errichtet werden, die zufahrende Fahrzeugkolonnen unterbrechen und nach ein paar Sekunden wieder umschalten. Dabei darf aus Gründen der Effizienz auf Grünblinken verzichtet werden. „Die sogenannte ‚Zuflussregelung‘ kann an neuralgischen Auffahrten den Verkehrsfluss auf der Autobahn verbessern und die Staugefahr reduzieren. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich jedoch nichts“, stellt Martin Hoffer abschließend klar.

Eine ausführlichere Fachinformation steht in Kürze auf Anfrage zur Verfügung.

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