Amtshaftungsgesetz: Klarstellung des OGH zur allfälligen Zuordnung eines Interviews zur Hoheitsverwaltung.
In einem Fernsehinterview, das er vor einem von der Klägerin errichteten Mehrparteienhaus gab, führte der persönlich geklagte Bürgermeister unter anderem aus, dass darin rund die Hälfte der Wohnungen leer stünde.
Die Klägerin begehrt (zusammengefasst), dem Beklagten das Aufstellen und/oder Verbreiten dieser oder sinngleicher Äußerungen zu untersagen und ihn zu deren Widerruf in einer bestimmten Fernsehsendung zu verpflichten.
Der Beklagte wendete unter anderem ein, dass er als Bürgermeister interviewt worden sei und daher als Organ im öffentlichen Interesse gehandelt habe.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Das Interview weise einen ausreichend engen Zusammenhang mit den dem Bürgermeister obliegenden hoheitlichen Aufgaben auf, weswegen er die beanstandeten Äußerungen als Organ im Sinn des Amtshaftungsgesetzes getätigt habe. Gegen ihn könne der Rechtsweg daher nicht beschritten werden.
Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Organe im Sinn des Amtshaftungsgesetzes seien alle Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden. Die Zuordnung eines Interviews als einem „Informationsrealakt“ zur Hoheitsverwaltung erfolge nach der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie. Für eine Zuordnung des Interviews zur Vollziehung eines hoheitlichen Aufgabenbereichs fehle schon mangels Existenz eines Gesetzes über Abgaben oder sonstige Maßnahmen zur Bekämpfung von Leerständen im Zeitpunkt des Interviews jeder Anhaltspunkt. Auch sonst weise die Äußerung des Bürgermeisters zu einem bestimmten Wohnobjekt keinen Bezug zur Vollziehung ihm übertragener hoheitlicher Aufgaben auf, sodass sie bloß als Bekräftigung der politischen Forderung nach eine Leerstandsabgabe betrachtet werden könne.