Flexibler EU-Beihilferahmen bietet den Mitgliedsländern weitreichende Möglichkeiten für Staatsbeihilfen. Konzeption des Fixkostenzuschusses II wirft jedoch Fragen auf.
Wien (OTS) – Die Europäische Kommission steht voll und ganz hinter dem Ziel, Unternehmen in der Corona-Krise durch staatliche Beihilfen zu unterstützen, um die Lebensgrundlage von Menschen und Arbeitsplätze zu schützen. Daher hat die Europäischen Kommission bereits am 19. März nach Beratungen mit den Mitgliedsländern einen befristeten Rechtsrahmen beschlossen: Er gewährt den EU-Staaten erheblichen Handlungsspielraum bei durch die Krise notwendig gewordenen Staatsbeihilfen. Im befristeten Rechtsrahmen hält die Kommission fest, dass COVID-19 für die Volkswirtschaften der Welt und der Union „einen schwerwiegenden Schock darstellt, und eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von entscheidender Bedeutung ist, um diese negativen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft abzumildern“. Dieser Rechtsrahmen wurde seit März drei Mal adaptiert, um den Bedürfnissen der Unternehmen in der Krise optimal zu entsprechen. Zudem hat die Europäische Kommission erstmals die allgemeine Ausweichklausel im Stabilitäts- und Wachstumspakt aktiviert, um den Mitgliedstaaten auch fiskalpolitisch außerordentliche Beinfreiheit zu geben.
Es steht aus Sicht der Europäischen Kommission außer Frage, dass viele österreichische Unternehmen angesichts der Folgen der Corona-Pandemie weiterhin staatlicher Unterstützung bedürfen. Die EU-rechtlichen Grundlagen dafür liegen auf dem Tisch. Die Europäische Kommission hat auf dieser Basis seit Ausbruch der Krise bereits neun von Österreich notifizierte Beihilfemaßnahmen genehmigt – zuletzt 120 Millionen Euro für den niederösterreichischen Wirtschafts- und Tourismusfonds. Die Ausformung nationaler Maßnahmen muss selbstverständlich im Einklang mit EU-Recht erfolgen, um Rechtssicherheit für Österreich und die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Die EU-Beihilfekontrolle sorgt im Auftrag aller EU-Mitgliedstaaten auch in Krisenzeiten für einen fairen Wettbewerb und ist eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des gemeinsamen Binnenmarkts, der eine Basis für Wohlstand in der EU und gerade auch in Österreich schafft. Geld der Steuerzahler darf nicht dafür eingesetzt werden, erlittene Einbußen übermäßig zu kompensieren und Unternehmen einen unfairen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen Mitgliedsländern zu verschaffen. Zudem dürfen Unternehmen, denen es gelingt, rasch auf neue Marktgegebenheiten zu reagieren, nicht das Nachsehen haben.
Die Verlängerung des Fixkostenzuschusses, welche die österreichische Regierung der Kommission am 7. August explizit auf Basis der Katastrophenklausel des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) notifiziert hat, wirft einige Fragen bezüglich der Konzeption auf, nicht bezüglich des Ziels. Es geht nicht darum, OB von der Corona-Pandemie schwer getroffene Unternehmen unterstützt werden können, sondern WIE. Die Europäische Kommission ist seit der Notifizierung im Kontakt mit dem österreichischen Finanzministerium und hat am 17. August einen Fragenkatalog übermittelt. Am vergangenen Freitag erläuterte Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, nochmals ihre Hilfsbereitschaft, aber auch den rechtlichen Rahmen in einem Telefonat mit Finanzminister Gernot Blümel. Seither bemühen sich die Experten der Kommission, die Mitarbeiter des Finanzministeriums bei einer rechtskonformen Gestaltung neuer Krisenbeihilfen zu unterstützen.
Der EU-Beihilferahmen macht deutlich, dass auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gewährte Beihilfen der Entschädigung für Einbußen dienen müssen, „die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, so beispielsweise Einbußen, die unmittelbar auf Quarantänemaßnahmen zurückzuführen sind, durch die der Empfänger an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert wurde.“ In anderen Worten: Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV kann als Rechtsgrundlage für Maßnahmen dienen, die unmittelbare Ausfälle infolge eines Lockdowns oder einer im Ergebnis vergleichbaren restriktiven Situation abfedern sollen. Die Europäische Kommission hat die erste Phase des Fixkostenzuschusses am 23. Mai auf Basis dieser Grundlage genehmigt. Fixkosten werden auch als „beschäftigungsunabhängige“ Kosten bezeichnet, sie fallen unabhängig von der aktuellen Auslastung eines Unternehmens an. Beispiele sind Mieten, Abschreibungen und Versicherungsprämien. Der Lockdown oder restriktive Maßnahmen, die für einzelne Branchen mit einem Lockdown vergleichbar sind (wie zum Beispiel das Verbot von Großveranstaltungen für die entsprechenden Veranstalter), hat zahlreiche Unternehmen gezwungen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Die Fixkosten haben aber dennoch zu Buche geschlagen. Das EU-Recht sieht daher wie oben dargelegt die Möglichkeit vor, Unternehmen in einer derart außerordentlichen, unvorhergesehenen Situation ausnahmsweise auch die Fixkosten zu erstatten, um ihren wirtschaftlichen Fortbestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.
Seit März/April hat sich die Situation im Hinblick auf die Corona-bedingten Einschränkungen in Österreich sichtbar verändert, nicht zuletzt aufgrund des erfolgreichen Krisenmanagements seitens der österreichischen Regierung. Die behördlich angeordnete Schließung ganzer Wirtschaftssektoren ist seit dem Frühsommer aufgehoben, in vielen Branchen wird wieder Umsatz generiert. Das stellt Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als tragfähige Rechtsbasis für die Genehmigung des Fixkostenzuschusses II jedenfalls teilweise in Frage. Es bedarf aus Sicht der Kommission in dieser Situation einer differenzierten Beihilferegelung, die den seit dem Frühjahr erfolgten Lockerungen der Einschränkungsmaßnahmen sowie der teilweisen Wiederaufnahme des Wirtschaftslebens Rechnung trägt. Zudem sollte die Regelung die regionalen Unterschiede bezüglich der Auslastung im Tourismus berücksichtigen.
Kommissionsdienststellen stehen rund um die Uhr bereit
Gemäß dem temporären Beihilferahmen werden Unterstützungsmaßnahmen, die mit dem Corona-bedingten Konjunktureinbruch in Zusammenhang stehen, auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft. Die Kommission legt im Beihilferahmen fest, welche Maßnahmen sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die folglich rasch genehmigt werden können, da sie keine Gefahr für den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt darstellen. Auf dieser Basis kann die österreichische Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die den Zielsetzungen des Fixkostenzuschusses II entsprechen und EU-rechtskonform sind. Die Dienststellen der Europäische Kommission haben die Behörden in Wien mehrfach auf die möglichen Optionen hingewiesen und stehen rund um die Uhr bereit, um der österreichischen Regierung zu helfen, eine differenzierte Beihilferegelung zu erarbeiten, die eine rasche Unterstützung der betroffenen Unternehmen erlaubt.
Die Europäische Kommission hat seit Ausbruch der Krise mehr als 340 nationale Maßnahmen mit einem Gesamtwert von 2,9 Billionen Euro genehmigt. Die Dauer des Genehmigungsprozesses hängt von der Komplexität des Vorhabens sowie der Qualität und der Vollständigkeit der gelieferten Informationen ab. Im Durchschnitt hat die Kommission 13 Tage nach der Notifizierung durch den Mitgliedstaat grünes Licht gegeben. Die Dauer ist generell kürzer, wenn der Mitgliedstaat bereits im Vorfeld der Verabschiedung einer Beihilferegelung mit den Kommissionsdienststellen informell Rücksprache gehalten hat, um mögliche Probleme schon in dieser Phase auszuräumen. Die von Niederösterreich notifizierte Beihilfe für den Wirtschafts- und Tourismusfonds wurde so innerhalb von drei Tagen auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt.
Befristeter Beihilferahmen:
https://www.ots.at/redirect/ec.europa9
Liste der genehmigten Beihilfemaßnahmen:
- 9. April
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt österreichische Liquiditätsregelung im Umfang von 15 Mrd. EUR zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_633
- 17. April
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Garantieregelungen Österreichs zur Unterstützung der vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen KMU
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_658
- 19. Mai:
Europäische Kommission genehmigt Regionalbeihilfen
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_20_917
- 23. Mai:
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilferegelung Österreichs im Umfang von 8 Mrd. EUR zur Entschädigung von Unternehmen für Einbußen infolge des Ausbruchs des Coronavirus
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_928
- 3. Juli:
Europäische Kommission genehmigt Beihilfen für Apeptico und Panoptes
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/MEX_20_1276
- 6. Juli:
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt österreichisches nachrangiges Darlehen von 150 Mio. EUR zur Entschädigung von Austrian Airlines für Einbußen durch COVID-19-Ausbruch
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_1275
- 6. August:
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Regelung Österreichs im Umfang von 665 Mio. EUR zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und zugehöriger Einrichtungen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_1456
- 11. September:
Europäische Kommission genehmigt Beihilfen für niederösterreichische Unternehmen
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_20_1628
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