OGH-Enscheidung zum Spätrücktritt bei Lebensversicherungen

Wien (OTS) – In einer ersten Stellungnahme zeigt sich die Geschäftsführung der LVA24 erleichtert darüber, dass die nunmehrige Rechtsprechung des OGH dafür sorgt, dass die Rechtsprechung des EuGH, wie sie sich u.a. aus den Urteilen vom 19.12.2013, Endress, sowie Rust-Hackner u.a. ergibt, nicht durch eine interessengeleitete Gesetzgebung abgedreht wird.

Erster Fall nach neuer Rechtslage zum reformierten Rücktrittsrecht

In seinem ersten Fall den der OGH (7 Ob 185/21p) nach dem seit 1.1.2019 geltendem reformierten Rücktrittsrecht zu entscheiden hatte, setzte es eine deutliche Schelte für die Versicherungswirtschaft und die interessengeleitete Gesetzgebung zum Nachteil vieler Versicherungsnehmer.

„Im Kern sah der OGH den neu gefassten § 176 Abs. 1 VersVG insoweit als unionsrechtswidrig an, als er bei der kapitalbildenden Lebensversicherung für einen Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Abschluss und für die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages dieselben rechtlichen Wirkungen vorsehe“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig, von der Kanzlei Felfernig und Graschitz Rechtsanwalt GmbH (nicht am Verfahren beteiligt), nach Analyse des Urteils. Fehlerhafte Rücktrittsbelehrungen führen demnach auch weiterhin zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht.

EuGH und OGH entschieden in der Vergangenheit oftmals für Versicherungsnehmer

Seit 19.12.2013 hat der EuGH in einer Entscheidung (C-209/12) unter Hinweis auf EU-Richtlinien festgestellt, dass dem Versicherungsnehmer in Folge fehlerhafter Rücktrittsbelehrungen ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Auch der OGH hat wiederkehrend seit 2015 (7 Ob 107/15h) in diesem Sinne entschieden.

Für viele Versicherungsnehmer war dies insoweit vorteilhaft, als diese nicht – wie bei einer Kündigung – lediglich auf den Rückkaufswert, der oftmals nicht einmal die einbezahlten Prämien umfasst, reduziert wurden, sondern einen deutlichen Mehrwert erhalten haben. Dieser Mehrwert setzt sich üblicherweise aus der einbezahlten Prämie zuzüglich Zinsen abzüglich der Risikokosten und der Versicherungssteuer zusammen.

Interessengeleitete Anlassgesetzgebung

Als Folge dieser für den Versicherungsnehmer positiven Rechtsprechung brachte die damalige Regierung ab 2018 nach mehreren Anlaufversuchen eine Reform des Rücktrittsrechts auf Schiene. Das Ergebnis war eine Novelle zum VersVG (BGBl. I Nr. 51/2018) wodurch Versicherungsnehmer im Falle eines berechtigten Rücktritts nur mehr eine gestaffelte Prämienrückerstattung und ab dem fünften Jahr nur mehr den Rückkaufswert erhalten.

Gegen diese interessengeleitete Anlassgesetzgebung wurden von Anfang an kritische Stimmen laut, da sie einseitig zugunsten der Versicherungswirtschaft ausgestaltet war. Laut Medienberichten wurde in diesem Zusammenhang auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft, u.a. wegen mutmaßlichen Gesetzeskauf, befasst.

LVA24 informierte EU-Kommission, finanzierte mehrere Verfahren und sammelte weiter

Der Prozessfinanzierer LVA24, ein Mitglied der Green Finance Gruppe, war von Beginn an mit der aktuellen Rechtslage und Spruchpraxis einiger Untergerichte, die als letztinstanzliche Gerichte entschieden haben, unzufrieden und zeigte sich kämpferisch.

Insbesondere der Umstand, dass der Versicherungsnehmer keine Verzinsung auf seine Prämieneinzahlungen erhalten soll, obwohl das Versicherungsunternehmen aus diesen Einzahlungen einen Ertrag erwirtschaftet, ist sachlich einfach nicht nachvollziehbar.

Mittels zweier fundierter Beschwerden (im Februar 2019 und im Dezember 2021) informierte die LVA24 die EU-Kommission über die offensichtlich unionsrechtswidrigen Vorgänge in Österreich und die einsetzende Spruchpraxis von Untergerichten.

Parallel dazu wurden Fälle weitergesammelt und die Prozessfinanzierung für mehrere Musterverfahren übernommen.

In einer ersten Stellungnahme zeigt sich die Geschäftsführung der LVA24 (am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt) erleichtert darüber, dass der OGH dafür sorgt, dass die Rechtsprechung des EuGH, wie sie sich u.a. aus den Urteilen vom 19.12.2013, Endress und Rust-Hackner u.a. ergibt, nicht durch eine interessengeleitete Gesetzgebung „abgedreht“ wird.

„Anlassgesetzgebung und hohe Verfahrenskosten dürfen einfach kein Grund dafür sein, dass Versicherungsnehmer daran gehindert werden, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Das Recht darf nicht am Geld scheitern“

Frau Mag. Ekaterina Yaneva, Geschäftsführerin des Prozessfinanzierers LVA24

Die LVA24 übernimmt nach Vorprüfung das gesamte Prozesskostenrisiko (inklusive Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) und stellt somit sicher, dass der Versicherungsnehmer als Privatperson nicht einem übermächtigen Gegner, in Form der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, gegenübersteht.

Nach erfolgter Rückabwicklung erhalten Kunden den Mehrwert (einbezahlte Prämie inkl. Zinsen abzgl. Risikokosten und Rückkaufswert) ausbezahlt. Die LVA24 behält sich nur im Erfolgsfall 35% des Vermögensvorteils ein.

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