Die neue RechtEasy Law Review widmet sich dem Mietrecht. Es geht in der nachstehenden Entscheidung des OGH (9Ob 15/20a) um die Übernahme eines Mietvertrages der Mutter durch den Sohn. Insbesondere wird die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen man einen Mietvertrag übernehmen kann. Besonderes Augenmerk wird auf die Norm des § 14 MRG gelegt.
Anlassfall
Der Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine von dieser gemietete Wohnung. Im Jahr 2003 zog der Kläger aus der Wohnung aus. Die Mutter zog 2007 aus gesundheitlichen Gründen aus der Wohnung aus, hatte jedoch die Absicht in die Wohnung zurückzukehren. Sie verstarb aber am 11.5.2012 ohne in die Wohnung zurückzukehren.
Der Kläger selbst kam nur mehr gelegentlich in die Wohnung um nach dem Rechten zu schauen, Blumen zu gießen und die Post auszuheben. Trotz gesundheitlicher Probleme wäre es dem Kläger Ende 2009 möglich gewesen, alleine in der Wohnung zu leben. Bis zum Tod der Mutter im Jahre 2012 zog der Kläger nicht wieder zurück in die Wohnung.
Klagebegehren
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung seiner Mietrechte an der betreffenden Wohnung unter Berufung auf sein Eintrittsrecht gem § 14 Abs 3 MRG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht folgte dieser Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Nach § 14 Abs 3 S 1 MRG ist sachliche Voraussetzung, neben dem dringenden Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten, dass dieser schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat.
Nach Lehre und ständiger Rsp des OGH wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG nicht dadurch beendet, dass gewisse Lebensumstände zu einer Unterbrechung des Zusammenlebens führen. Dies solange, als Rückkehrabsicht besteht und diese ehestmöglich wahrgenommen wird. Eine dauernde Trennung beendet jedoch den gemeinsamen Haushalt.
Hat der Kläger beabsichtigt vor seinem Auszug im Jahr 2003 in die Wohnung zurückzukehren, so hat er dies nicht ehestmöglich getan. Trotz der Möglichkeit hierzu ab Ende 2009 bis zum Tod der Mutter, ließ der Kläger zweieinhalb Jahre verstreichen, ohne in die Wohnung zu ziehen. Somit lag kein gemeinsamer Haushalt vor. Wird eine gemeinsame Haushaltsführung verneint, kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr an.