Ärztekammer-Klage gegen rechtliche Basis der Lifebrain-Labortätigkeit sollte damit endgültig vom Tisch sein
Wien (OTS) – Wien, 11. April 2022 – Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht hat nunmehr auch in zweiter Instanz der Klage auf Unterlassung, mit der die Ärztekammer Wien die Tätigkeit der Lifebrain Group als COVID-19 Labor seit Frühjahr 2021 in Frage gestellt hatte, nicht stattgegeben und die Berufung der Ärztekammer wegen Nichtigkeit verworfen. Das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Sept. 2021 wurde somit vollinhaltich bestätigt: Dieses hatte bekräftigt, dass keinerlei Mangel in Bezug auf die Zulassung des Lifebrain Labors sowie auf die korrekte Abwicklung der Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) vorliege. Es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für die von der Ärztekammer Wien eingeklagte Unterlassung der Tätigkeiten des Lifebrain-Labors. Aus diesem Grund wurde die Klage bereits in erster Instanz zur Gänze abgewiesen; die Berufung der Ärztekammer gegen das Urteil wurde in einer nicht öffentlichen Verhandlung am 28. März 2022 abgewiesen und das Urteil bereits schriftlich zugestellt. Die Ärztekammer Wien wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Im Februar 2021 hat die Ärztekammer Wien die Bewilligung des Lifebrain-Labors zur Durchführung von COVID-19 Testungen und zum Betrieb von mehreren Teststationen in Wien in Frage gestellt und auf unlauteren Wettbewerb in Bezug auf die Ausschreibungen der BBG für die Durchführung von COVID-19 Testungen in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber geklagt. Bereits das Handelsgericht Wien folgte vollinhaltlich der Rechtsmeinung des Lifebrain-Labors und der Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, dass sämtliche vom Gesundheitsministerium (BMSGPK) für die Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen der COVID-19 Testungen verlangten Rechtsgrundlagen ordnungsgemäß vorliegen. Das Lifebrain-Labor verfügte damit bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung über alle notwendigen Voraussetzungen und Bewilligungen. Dies sei auch völlig korrekt von der BBG im Ausschreibeverfahren anerkannt worden; damit sei keinerlei Anlass für unlauteren Wettbewerb gegeben; das Vergabeverfahren wurde problemlos durchgeführt und abgeschlossen.
„Es ist für alle Beteiligten das Beste, dass dieser wenig zielführende Rechtsstreit nun endlich ad acta gelegt wird“, kommentiert Lifebrain-Geschäftsführer Univ.Prof. Dr. Michael Havel das Urteil des OLG Wien. „Es ist höchste Zeit, dass die laufenden Versuche, unser Geschäft mit einer Fülle von Klagen zu erschweren, endlich ein Ende haben. Es gibt mehr als genug damit zu tun, auch in den nächsten Monaten wirkungsvolle Testprogramme für die Gesundheit der Österreicherinnen und Österreicher umzusetzen.“
Das Lifebrain-Labor ist Analysepartner der Stadt Wien beim einzigartigen „Alles gurgelt!“ Programm der Stadt Wien und hat im Zeitraum 25.1.2021 bis 31.1.2022 mehr als 25,1 Mio. PCR-Gurgeltests für das Wiener Alles gurgelt!-Programm analysiert. In den Ausschreibungen der BBG für österreichweite PCR-Tests war Lifebrain sowohl Best-, als auch Billigstbieter. Das Lifebrain-Labor gilt europaweit als modernstes und größtes COVID-19 PCR Labor.