Richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs schließt Gesetzeslücke bei Speichermedienvergütung
Wien (OTS) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein wichtiges Urteil für die Musikschaffenden und alle KünstlerInnen in Österreich und ganz Europa gefällt: Wer privat Werke in seiner Cloud ablegt, schuldet den UrheberInnen, ProduzentInnen und KünstlerInnen die Speichermedienvergütung. Diese soll jedoch nicht direkt von den KonsumentInnen, sondern vom jeweiligen Dienst oder als Zuschlag auf das Gerät, mit dem man üblicherweise Zugang zur Cloud hat – also Smartphone, Computer oder Tablet – bezahlt werden.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil damit klargestellt ist, dass die Speichermedienvergütung auch in Zukunft das beste System ist, um eine faire Entlohnung für Kunstschaffende sicherzustellen. „Die Speichermedienvergütung ist eine wichtige Einnahmequelle für UrheberInnen, deren Werke viel und gerne genutzt werden. Mit diesem Urteil werden nun endlich auch zeitgemäße Nutzungsarten über die Cloud berücksichtigt
“, zeigt sich Gernot Graninger, Geschäftsführer der austro mechana, erfreut.
Die Klage hatte die austro mechana gegen einen deutschen Anbieter von Clouddiensten für Private eingebracht. In erster Instanz wies das Handelsgericht Wien die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien hatte jedoch Bedenken, ob eine ablehnende Auslegung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes im Einklang mit EU-Recht stünde, und legte daher diese Frage zur Entscheidung dem EuGH vor.
Bislang wurde die Speichermedienvergütung nur auf Speicher, die sich in Endgeräten wie Mobiltelefonen, Computern und Tablets befinden, sowie auf Trägermaterialen wie USB-Sticks, CD-R oder Speicherkarten eingehoben. Der zu zahlende Betrag richtet sich grundsätzlich nach der Nutzung und Größe des Speichers und beträgt zwischen einigen Cents für CD-R und wenigen Euro für Computerfestplatten. Dass Cloud-Speicherungen für Musik, Film oder Fotos auf dem Vormarsch sind, kann niemand ernsthaft bezweifeln, wie auch mehrere Studien belegen. Für diese Art der Privatkopie wurde aber bislang nichts an die austro mechana, welche die Speichermedienvergütung von den Händlern der Geräte und Trägermaterialien in ganz Österreich einhebt, bezahlt.
Dem widerspricht der EuGH nunmehr. Eine rechtskonforme Auslegung entlang der einschlägigen EU-Richtlinie muss Privatkopien in der Cloud in die Vergütung mit einbeziehen. Ansonsten wären Rechteinhabende, deren Werke in der Cloud abgelegt werden, gegenüber Rechteinhabenden, die auch oder nur auf physischen Speichern im Inland vorkommen, ohne Grund benachteiligt. Die Funktion eines solchen Dienstes ist aber genau das: externen Speicherplatz zur Verfügung zu stellen. Weil der Endnutzer selbst die Kopien herstellt, ist er auch der Schuldner der Vergütung.
Wie genau die austro mechana die Vergütung nun erlangen darf und in welcher Höhe, hat nun das vorlegende Oberlandesgericht Wien im fortgesetzten Berufungsverfahren zu klären.
Die Klarstellung des EuGH ist nicht nur für Österreich, sondern für alle Kunstschaffenden und KünstlerInnen in der EU sehr bedeutend.