Grundbuch
In unserem Ratgeber zum Thema Grundbuch können verschiedene Themen wie bestehende Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen etc. eingesehen werden. Die Artikel sind von Juristen verfasst, für Recht-Suchende, Studierende, Juristen und ganz Österreich. Es soll ein Verständnis der Rechtslage, von Risiken und Chancen vermitteln.
Antragsprinzip
Das Antragsprinzip besagt, dass Eintragungen im Grundbuch laut § 76 GBG grundsätzlich nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur aufgrund…
Prioritätsprinzip
Im Sachenrecht gilt im Gegensatz zum Schuldrecht der Grundsatz „prior tempore potior iure“: der zeitlich Frühere ist auch der rechtlich…
Belastungsverbot
Veräußerungsverbot
Plansicherung
Mit Plansicherung bezeichnet man den Schutz von Planungszielen während der Phase der Planerstellung.
Positive Publizität
Im österreichischen Rechtssystem versteht man unter "positiver Publizität" einen rechtlichen Grundsatz im Firmenbuchrecht, der insbesondere im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt ist.…
Rezess
Rezess ist eine veraltete Bezeichnung für Vergleich oder Auseinandersetzung.
Teilungsplan
Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff "Teilungsplan" vor allem auf das Insolvenzrecht. Ein Teilungsplan ist ein Dokument, das im…
Katastralgemeinde
Der Begriff Katastralgemeinde bezeichnet den Geltungsbereich eines Grundkatasters Grundbuchs. Katastralgemeinde und Grundbuch Die Katastralgemeinde wird heute im Vermessungsgesetz VermG geregelt.…
Querverweis
Querverweis nennt man die Bezugnahme in einem Text auf eine andere Textstelle. In gedruckten Texten gibt es unterschiedliche Arten diese…
Intabulationsprinzip
Der Eintragungsgrundsatz besagt, dass die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt werden…
Formelles Publizitätsprinzip
Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu…
Eintragungsgrundsatz
Devastationsklage
Aus der dinglichen Natur des Pfandrechts folgt das Recht des Pfandgläubigers, jedermann auf Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf…