Wie bereits in unserem Blog-Artikel über die Versendung von Eventeinladungen dargelegt, gibt es bei E-Mails und Anrufen zu Werbezwecken gesetzliche Grenzen: Diese sind ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig. Doch wie verhält es sich mit Direktnachrichten über LinkedIn usw? Sind diese erlaubt oder sind Werbenachrichten über Online-Portale ohne Einwilligung rechtswidriger Spam?
OLG Hamm (D): Werbenachrichten über Online-Portale ohne Einwilligung rechtswidriger Spam
In Deutschland wurde unlängst eine Gerichtsentscheidung des OLG Hamm (Nordrhein-Westfalen) zu dieser Frage veröffentlicht. Demnach sind Werbebotschaften in Direktnachrichten in sozialen Medien (zB LinkedIn, Xing, Facebook, X = ehem. Twitter) ohne Einwilligung des Empfängers rechtswidriger Spam.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens hat das OLG Hamm (D) die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahmen der Klägerin geprüft. Die Klägerin war als Dienstleisterin für Immobilienmakler tätig. Sie bot unter anderem kostenpflichtige Dienstleistungen zur Vermittlung von Erstkontakten zu potenziellen Grundstücksverkäufern an. Der Beklagte, ein Immobilienmakler, hatte einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. In diesem Vertrag haben die Parteien unter anderem eine Vergütung für die Bereitstellung von Datensätzen vereinbart. So sollte es der Beklagten möglich sein, über verschiedene Online- und Social-Media-Plattformen (zB LinkedIn, Xing, oder X) direkte Kontakte herzustellen. Jedoch lag keine vorherige Einwilligung der betroffenen Empfänger vor.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm ist das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (dt UWG). Demnach sind solche Werbenachrichten ohne vorherige Einwilligung des Empfängers rechtswidrig.
Wir halten diese Rechtsansicht durchaus für auf Österreich übertragbar. In unserem Blog haben wir hierzu noch ein paar Infos für euch zusammengestellt.