Wien (OTS) – In einer neuen Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) wird ein Spekulationsverbot sowie ein Mietzinsdeckel für gefördert errichtetes Wohneigentum eingeführt. Dr. Roland Weinrauch, Gründer von Weinrauch Rechtsanwälte, klärt über die komplexen neuen Vorschriften und deren wohnzivilrechtliche Folgen auf.
Gerade Wohnungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen (gBV) errichtet werden, sollen leistbar sein und auch leistbar bleiben. Mehr als 25% der Österreicher leben aktuell in einer von einer gBV entwickelten Wohnung. In den vergangenen Jahren wurden aber immer wieder gemeinnützig errichtete Wohnungen – trotz ausdrücklicher wohnbauförderungsrechtlicher Restriktionen – nicht zur Eigennutzung, sondern zu spekulativen Zwecken gekauft.
Die bald in Kraft tretende WGG-Novelle soll genau jenem Umstand einen Riegel vorschieben. Künftig ist bei einem Weiterverkauf von Wohnungen, die von einer gBV errichtet wurden und an welchem im Zuge der Errichtung Wohnungseigentum begründet wurde, der Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis an die gBV zu leisten. Dies gilt 15 Jahre lang ab dem Ankauf der Wohnung von der gBV. Zusätzlich erhält die gBV innerhalb dieser Frist ein grundbücherlich abgesichertes Vorkaufsrecht. Übertragungen an den erweiterten Familienkreis sollen allerdings von der Regelung ausgenommen werden. Dadurch möchte man spekulative Geschäfte weitestgehend verhindern.
„Die Selbstnutzung soll im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund darf gefördert errichtetes Wohnungseigentum zusätzlich 15 Jahre lang nur zum Richtwert ohne Zuschläge weitervermietet werden. Das kommt einem Mietpreisdeckel im geförderten Wohnbau gleich.“
klärt Dr. Roland Weinrauch, Gründer von Weinrauch Rechtsanwälte über die neue Novelle auf.