Klarstellung zu den Qualifikationstatbeständen des § 50 Abs 1a Waffengesetz 1996. .
Die gegen das Urteil eines Schöffengerichts (zum Vorteil des Angeklagten) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, in Bezug auf die (Qualifikations-)Tatbestände des § 50 Abs 1a WaffG folgende Klarstellungen zu treffen:
§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an.
Erfüllt eine den Grundtatbestand des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG verwirklichende Tat sämtliche Tatbestandselemente des § 50 Abs 1a erster Satz WaffG und des § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG, konkurrieren diese beiden Qualifikationsnormen insoweit echt.