Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit von mehreren vom Versicherer in seinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2018) verwendeten Klauseln.
Als zulässig wurde Art 7.1.1.2. ARB 2018 erachtet, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen besteht. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung, weshalb die Klausel nicht intransparent ist. Sie ist auch nicht gröblich benachteiligend. Keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risiken zu gewähren, die sich im Gefolge einer Katastrophe verwirklichen, schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.
Nach Art 11.1. ARB 2018 können Versicherungsansprüche erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs (Freistellungsanspruch) in der Rechtsschutzversicherung kann nur auf Feststellung geklagt werden, der Versicherer sei verpflichtet, in bestimmten Angelegenheiten Rechtsschutzdeckung zu gewähren. Dieser Feststellungsanspruch hat seine Grundlage ausschließlich im Prozessrecht. Die bloße Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden, weil das österreichische Recht keine gewillkürte Prozessstandschaft kennt. Auch die Möglichkeit im Rahmen der Verbandsklage die Freistellung des Versicherungsnehmers von allfälligen Rechtskosten zu begehren, läuft letztlich auf eine solche Prozessstandschaft hinaus. Da Verbands-Musterklagen nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben können, die (rechtswirksam) abgetreten werden können, ist die Klausel im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.