Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit von drei vom Versicherer in seinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln.
Ein zur Klage befugter Verband im Sinn des § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) brachte gegen einen Versicherer zu drei Klauseln seiner Rechtsschutzversicherungsverträge eine Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
1. Die Klausel über den sogenannten „Hoheits-Ausschluss“ sieht vor, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen besteht, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind (Art 7.1.4. ARB 2019).
Diese Klausel wurde zu 7 Ob 42/21h nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Ob diese Klausel auch für den Verbraucher ausreichend transparent ist, musste in diesem Prozess zwischen zwei Unternehmern nicht geklärt werden.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte nun die Klausel aufgrund des unbestimmten, nicht näher definierten Begriffs „Ausnahmesituation“ als unklar und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme zulassen. Der Begriff lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinn des § 1104 ABGB reichen. Da ein Verbraucher die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend macht.
2. Nach einer weiteren Klausel besteht im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde (Art 19.2.2.2. ARB 2019).
Der Oberste Gerichtshof erachtetet diese Klausel für zulässig. Besteht – was vom klagenden Verband nicht bestritten wurde – bei bereits einschlägig verurteilten Vorsatztätern ein erhöhtes Risiko, wiederum wegen einer solchen Vorsatztat verfolgt zu werden, ist dieser Risikoausschluss nicht unangemessen und für den einschlägig vorbestraften Versicherungsnehmer voraussehbar. Wenn der Rechtsschutzversicherer dieses erhöhte Risiko im Straf-Rechtsschutz nicht tragen will, ist das sachlich gerechtfertigt. Was eine einschlägige Vorverurteilung – eine Verurteilung aufgrund von Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen – ist, ist für einen durchschnittlichen Verbraucher ausreichend klar. Die Klausel verstößt weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.