Nähere Befassung des OGH mit Zustimmungsfiktionsklausel in AGB. .
In einem vom Verein für Konsumenteninformation angestrengten Verbandsklageverfahren wurde die Berechtigung des gegen eine Bank erhobenen Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehrens zu zuletzt noch 9 von 54 Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Geschäftsbedingungen für Kreditkarten geprüft.
Die Klauseln betrafen die Möglichkeit verschiedener nachträglicher Vertragsänderungen durch die Bank (im Wesentlichen betreffend Entgelte, Leistungen, Zinssätze und Geschäftsbedingungen), die vom Berufungsgericht überwiegend als Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG), teilweise auch als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz beurteilt wurden.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Im Besonderen wies er darauf hin, dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach der Rechtsprechung nicht allein deshalb zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern auch nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen ist. Dass die Bank die Möglichkeit der Entgelt- und Leistungsänderungen auf „sachlich gerechtfertigte Fälle“ (insbesondere) in näher genannten Fällen beschränkte, reichte im Einzelnen nicht aus, den Maßstäben der Rechtsprechung zum Transparenzgebot gerecht zu werden.
Weitere Details finden sich im Volltext der Entscheidung.