Neuerlich setzt sich der OGH mit Fragen der Haftung bei der Waldbewirtschaftung auseinander.
Der (Erst-)Kläger verletzte sich, als er mit dem Motorrad gegen einen aus dem Waldgrundstück der Beklagten gestürzten und quer über die Fahrbahn einer Landesstraße liegenden Baumstamm stieß. Er begehrt Schadenersatz mit dem Vorbringen, der Baum sei erkennbar morsch gewesen und hätte gefällt werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Haftung der Beklagten und führte dazu aus:
Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute trifft nach der Haftungsbestimmung des Forstgesetzes 1975 (§ 176) grundsätzlich keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insb nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Wegen dieser ausdrücklichen Spezialbestimmung ist hier die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Aus diesen Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung abzuleiten, dass sie den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege belasten.
Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten war im konkreten Fall zu verneinen, weil die für den Sturz des Baums ursächliche Schädigung der Holzsubstanz aus seinem äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar und eine Bohrung weder durch den Zustand des Baums indiziert war noch in der natürlichen Forstwirtschaft üblich ist.