Zurkenntnisnahme des Datenschutzhinweises in einem eigenen Formblatt. .
Der beklagte Versicherer verwendet gegenüber Verbrauchern ein als „Datenschutzhinweis“ bezeichnetes Dokument. Im Versicherungsantrag muss der Kunde bestätigen, den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen zu haben.
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass es sich beim Datenschutzhinweis des Versicherers um kein bloßes Informationsdokument ohne Rechtsfolgewillen handelt: Der Umstand, dass der Datenschutzhinweis nicht Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern ein eigenes Formblatt ist, spricht nicht gegen dessen Vertragserklärungscharakter, vielmehr kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Hier muss der Verbraucher dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen“, allerdings muss er im Versicherungsantrag bestätigen, den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben. Dies macht aber keinen relevanten Unterschied, weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt impliziert.
In der Folge prüfte der Oberste Gerichtshof die vom Kläger bemängelten Klauseln und kam zum Ergebnis, dass diese intransparent bzw gröblich benachteiligend seien.
Zu den Details der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.