Auch Ansprüche aus Hinzu- und Anrechnungen zum bzw auf den Erbteil verjähren nach § 1487a ABGB.
Die Streitteile sind zwei von drei Söhnen des Erblassers. Der Erblasser schenkte dem Beklagten in den Jahren 1983 und 2009 jeweils eine Liegenschaft, wobei in beiden Schenkungsverträgen vereinbart wurde, dass die Schenkungen in Anrechnung auf den Erbteil des Beklagten erfolgten. Das gesamte nachlassgegenständliche Vermögen wurde den Söhnen auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des zuständigen Verlassenschaftsgerichts vom 14. 1. 2019 eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren scheiterte eine einvernehmliche Anrechnung der Schenkungen. Die vom Beklagten im März 2018 dem Kläger angebotene Anrechnung im Ausmaß von knapp 52.000 EUR war diesem zu gering. Die letzte Tagsatzung im Verlassenschaftsverfahren fand am 15. 11. 2018 statt.
Mit seiner am 29. 12. 2021 eingebrachten Klage begehrt der Kläger 100.000 EUR als Ausgleichsanspruch bzw „erbrechtlichen Anrechnungsanspruch“ für die an den Beklagten erfolgten Schenkungen. Diese seien unter Berücksichtigung von § 788 ABGB mindestens mit 300.000 EUR zu bewerten, wovon dem Kläger ein Drittel gebühre. Diese Vorempfänge hätte sich der Beklagte anrechnen lassen müssen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab.
In seiner dagegen erhobenen Revision argumentierte der Kläger ua damit, dass die Verjährungsfrist vor der Einantwortung nicht zu laufen beginnen könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.
Das Höchstgericht stellte klar, dass der Gesetzgeber mit § 1487a ABGB für alle erbrechtlichen Ansprüche ein einheitliches Verjährungsregime normieren wollte. Erbrechtliche Ansprüche betreffen Rechte, die auf einem Erbfall beruhen. Ein solcher Anspruch liegt hier vor. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein Anspruch aus Hinzu- und Anrechnungen von Schenkungen in § 1487a ABGB nicht explizit erwähnt wird. Der Fachsenat hat die Regel bereits auch außerhalb der dort erwähnten Fälle angewandt. Demnach schadet es nicht, dass ein Anspruch im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt wird. Gerade die inhaltliche Nähe des geltend gemachten Anspruchs zu den explizit von § 1487a ABGB umfassten Fällen stützt die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht. Es wäre insbesondere nicht schlüssig, Ansprüche aus Hinzu- und Anrechnungen im Pflichtteilsrecht verjährungsrechtlich anders zu lösen als solche auf Hinzu- und Anrechnungen zum bzw auf den Erbteil.
Die in § 1487a ABGB normierte dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Der Kläger hatte bereits im Frühjahr 2018, somit mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung, die entsprechenden Kenntnisse. Das umfasste auch das Wissen, dass der Nachlass zwischen den Brüdern im gleichen Verhältnis aufzuteilen ist.
Der Kläger kann nicht einwenden, dass der eingeklagte Anspruch erst mit (rechtskräftiger) Einantwortung geltend gemacht werden könne. Die Anrechnung ist nicht vom Bestand der Einantwortung abhängig. Hinzu- und Anrechnungen können bereits davor im Rahmen (eines gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens aller Miterben vereinbart werden. Wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine solche Einigung im Verlassenschaftsverfahren nicht zustande kommt (was der Kläger mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung erkannte), kann die Hinzu- und Anrechnung auch im Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden, was auch vor der Einantwortung geschehen kann.