Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass der Katastrophenbegriff verwirklicht ist.
Mit Amtshaftungsklage vom 21. September 2020 begehrt die Klägerin von der Republik Österreich Zahlung von 95.881,77 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Sie macht geltend, dass ihr Ehegatte aufgrund des mangelhaften behördlichen Pandemie-Managements im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 gestorben sei, weshalb der Rechtsträger für die ihr erwachsenen Schäden zu haften habe.
In diesem Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung der Versicherungsdeckung für das Amtshaftungsverfahren. Die Beklagte wendet ein, sie sei aufgrund des Risikoausschlusses für Katastrophen leistungsfrei. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen besteht (unter anderem) kein Versicherungsschutz für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen“. Eine Katastrophe wird als ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis definiert, durch das dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass der Katastrophenbegriff verwirklicht ist, weil die COVID-19-Pandemie im März 2020 eine weltweite, praktisch alle Lebensbereiche erfassende Krise war, die wegen der damals nicht verfügbaren wirksamen Medikation und Impfung eine enorme Zahl an Erkrankten und Toten forderte und überdies massive soziale sowie wirtschaftliche Schäden verursachte.
Auch der von den Versicherungsbedingungen verlangte adäquat-ursächliche Zusammenhang ist gegeben: Ein Coronavirus-Ausbruch führte im Frühjahr 2020 nämlich regelmäßig zu behördlichem Handeln zum Zweck der Vermeidung, Eingrenzung und Beseitigung der pandemiebedingten Schäden, sodass die dabei von der Klägerin behaupteten Sorgfaltsverstöße typische Folgen gerade jenes Risikos sind, das ausgeschlossen werden soll.