Professionelle Akquise einer Vielzahl von (Ski-)Versicherungsbeitritten durch Verbraucher.
Der Beklagte ist ein (Sport-)Verein nach deutschem Recht. Er hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit drei in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossen. Der Beklagte bietet unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft an. Es gibt eine Mitgliedschaft ohne Versicherungsschutz und eine solche mit (unterschiedlichem Ausmaß an) Versicherungsschutz; im letzteren Fall bestimmt der Umfang des Versicherungsschutzes die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Er bietet alle Formen der Mitgliedschaft auch in österreichischen Sportartikelgeschäften und in auf den österreichischen Markt ausgerichteten Onlineshops an.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dieser von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, sieben näher bezeichnete oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese gegen bestimmte gesetzliche Verbote verstoßen. Der Beklagte bestritt insbesondere seine Unternehmereigenschaft und die Unzulässigkeit der Klauseln.
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass in der professionellen Akquise einer Vielzahl von (Ski-)Versicherungsbeitritten durch Verbraucher eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten liegt, zumal der Beklagte durch das Versicherungsangebot gegenüber Verbrauchern offenkundig seine Attraktivität steigern will, um dadurch erhöhten Zulauf und Mehreinnahmen durch Mitgliedsbeiträge zu lukrieren. Zwei Klauseln enthalten unzulässige Erklärungsfiktionen, weil die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht eingehalten wurden. Die übrigen Klauseln beurteilte der Oberste Gerichtshof entweder als intransparent oder gröblich benachteiligend. Alle sieben vom Kläger inkriminierten Klauseln wurden daher für unwirksam erklärt.