Irreführende Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife von T-Mobile
Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht Wien (HG Wien) Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der neue Kommunikationsstandard 5G verspricht als Nachfolgetechnologie des 4G-Standards Long Term Evolution (LTE) zahlreiche Vorteile wie etwa höhere Datenraten, geringere Verzögerungen sowie höhere Effizienz. Die Nutzung von 5G ist an die örtliche Verfügbarkeit gebunden und setzt 5G-fähige Hardware voraus. Während das 5G-Netz etwa in Südkorea bereits im Jahr 2019 flächendeckend in Betrieb genommen wurde, befindet es sich in Österreich erst im Aufbau. Im Mai 2019 gab es in einer einzelnen Gemeinde ein erstes Pilot-Projekt. Der kommerzielle Launch in Österreich erfolgte erst Ende 2019 in einigen wenigen Gemeinden.
Im Frühjahr 2019 bewarb T-Mobile in einer groß angelegten Werbekampagne einige seiner Tarife mit dem Zusatz „5G-Ready“ oder „5G-Ready-Tarif“. Die Zugabe eines „Gratis“-Handys, etwa eines HUAWEI P30 Pro, APPLE iPhone X oder Samsung Galaxy S10, sollte die Attraktivität des Angebots noch zusätzlich erhöhen. Was T-Mobile dabei nicht oder nur unzureichend erwähnte: Der „5G-Ready“-Tarif ermöglichte Verbrauchern nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist.
Darüber hinaus waren die im Rahmen der Kampagne von T-Mobile beworbenen Handys nicht 5G-fähig. Für die Nutzung des 5G-Netzes wäre somit das zusätzliche Erwerben eines 5G-fähigen Mobiltelefons notwendig. Das HG Wien folgte der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte das Verhalten als irreführende Geschäftspraktik, weil T-Mobile den unrichtigen Eindruck erweckte, mit den beworbenen – tatsächlich nicht 5G-fähigen Handys – den neuen Kommunikationsstandard 5G verwenden zu können.
Das Gericht gab dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Bei Werbung mit einem „Gratishandy“ im Rahmen eines Koppelungsangebots (Tarif und Handy) muss ausreichend deutlich über die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr, das Anfallen und die Höhe einer Aktivierungsgebühr und die jährliche Servicepauschale hingewiesen werden. Weil die Werbung von T-Mobile diesen deutlichen Hinweis vermissen ließ, sah das HG Wien auch darin eine irreführende Geschäftspraktik.
„Das Urteil ist erfreulich und ein klares Bekenntnis zu mehr Transparenz in der Werbung von Telekommunikationsanbietern. Werbebotschaften, die nur mit der halben Wahrheit arbeiten und dem Kunden entscheidende Informationen vorenthalten, sind unzulässig“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin beim VKI, das Urteil.
Lediglich in einem Punkt folgte das Gericht nicht der Argumentation des Vereins für Konsumenteninformation: So forderte der VKI, dass es T-Mobile bei sogenannten Koppelungsangeboten unterlassen soll, den Preis für das Mobiltelefon mit EUR 0,– oder dergleichen zu bewerben, sofern T-Mobile einen vergleichbaren Tarif ohne Mobiltelefon und Mindestvertragsdauer zu niedrigeren Kosten anbietet. Das Gericht begründete die Klagsabweisung im Wesentlichen damit, dass dies seit Jahren eine gängige Praxis sei. „Dagegen legen wir natürlich Berufung ein“, zeigt sich Dr. Bauer kämpferisch.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.
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