HG Wien erklärte Klausel, welche die Akte der Hoheitsverwaltung vom Versicherungsschutz ausnimmt, für unzulässig.
Das HG Wien verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der jüngst eine Regelung als intransparent beurteilte, die vergleichbar mit der hier verfahrensgegenständlichen Klausel ist. Für den OGH ergab sich aus der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung jener Angelegenheiten, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten, dass die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen im Unklaren bliebe. Insbesondere da auch angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht deutlich werde, welche sonstigen Hoheitsakte umfasst seien. Durch den Verweis auf Grundbuchsangelegenheiten bleibe sogar unklar, inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen würden.
Die vom Höchstgericht zu beurteilende Klausel unterschied sich von der hier verfahrensgegenständlichen einerseits durch ihre systematische Stellung im Vertragswerk. Andererseits wich der Wortlaut der Klausel insofern ab, als nicht bloß auf den Zusammenhang, sondern einen „ursächlichen“ Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung abgestellt wurde. Diese Unterschiede rechtfertigten für das HG Wien aber keine abweichende Beurteilung.
Das HG Wien sah daher auch die verfahrensgegenständliche Klausel aufgrund einer Verletzung des Transparenzgebots als unzulässig an. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Wir freuen uns, dass das Erstgericht der Argumentation des VKI gefolgt ist und im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die intransparente Ausschlussklausel untersagt“, kommentiert Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, die Entscheidung des OGH.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Generali092024.