Wertanpassung anhand von VPI sah nur Erhöhung der Miete vor – insgesamt 8 Klauseln unzulässig
Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Auslöser waren Beschwerden von Konsumenten:innen, unter anderem zur Wertanpassung und zu Haftungsfragen, weshalb der VKI eine umfassende Prüfung der AGB vornahm. MyPlace SelfStorage gab bereits im Vorfeld der Klage eine Unterlassungserklärung zu 16 Klauseln ab. Weitere 8 Klauseln wurden gerichtlich beanstandet und letztlich vom Handelsgericht (HG) Wien für unzulässig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.
MyPlace SelfStorage ist nach eigenen Angaben Marktführer bei der privaten Lagerraumanmietung im deutschsprachigen Raum. Das Unternehmen weist 61 operative Lagerstandorte in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf. In Österreich ist MyPlace SelfStorage in Wien, Linz und Graz tätig.
Unter den vom HG Wien für unzulässig erklärten Klauseln befand sich eine Regelung zur jährlichen Wertanpassung anhand des Verbraucherpreisindex (VPI). „Indexklauseln unterliegen strengen gesetzlichen Kriterien, um Konsument:innen vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen“, erklärt VKI-Juristin Mag. Tanja Planer-Jirkovsky. Da die Klausel weder einen Ausgangsindex noch eine Senkung des Mietpreises im Fall eines Rückgangs des VPI vorsah, lag für das HG Wien ein klarer Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor. Zudem wertete das Gericht die Klausel nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG als unzulässig, denn diese hätte MyPlace Selfstorge dazu ermächtigt, das Entgelt bereits innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeginn anzuheben.
„Viele Verbraucher:innen haben derzeit mit finanziellen Sorgen zu kämpfen. Diese mit hohen Wertanpassungen zu belasten ist unzumutbar sowie in dieser Form unzulässig“, so Mag. Tanja Planer-Jirkovsky. „Es freut uns, dass MyPlace SelfStorage die Entscheidung des HG Wien akzeptiert hat.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/myplace062024.