Bird Rides Austria GmbH schließt mit VKI Unterlassungsvergleich zu 45 Klauseln
Wien (OTS/VKI) – In den letzten Jahren wurden immer mehr E-Scooter-Anbieter in österreichischen Städten aktiv. Was beim schnellen Ausleihen der Roller nicht beachtet wird: Die oft umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die AGB der Bird Rides Austria GmbH (Bird) geprüft und anschließend im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Die Klage richtete sich gegen 45 Klauseln. Zentraler Punkt der Beanstandung waren Klauseln, die die Haftung von Bird reduzierten bzw. die der ausleihenden Konsumentinnen und Konsumenten erheblich ausdehnten. Weiters waren etliche Klauseln nach Ansicht des VKI unverständlich. Bird verpflichtete sich vor dem Handelsgericht Wien, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Der Vergleich ist rechtskräftig.
Im Sommer 2021 überprüfte der VKI die AGB der Bird Rides Austria GmbH. Daraufhin forderte der VKI das Unternehmen auf, eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abzugeben. Da Bird auf das Schreiben des VKI nicht reagierte, brachte der VKI eine Klage wegen 45 Klauseln ein.
Die von Bird den Vertragspartnern auferlegten Pflichten gingen soweit, dass beschädigte oder fehlerhafte Fahrzeuge unverzüglich über die Bird App oder per E-Mail zu melden waren. Dem Klauseltext zufolge mussten demnach auch Fahrzeuge, deren Beschädigung Konsumenten zufällig beim Vorbeigehen oder -fahren bemerkten, gemeldet werden. Eine solche Meldepflicht kann Verbrauchern, nach Ansicht des VKI, durch eine Klausel in einem Rahmenvertrag nicht wirksam auferlegt werden.
Eine weitere Bestimmung übertrug „die gesamte Verantwortung und alle Risiken für Verletzungen oder Erkrankungen“ auf den Fahrer. Damit schloss Bird die eigene Haftung auch in Fällen aus, in denen die Verletzung oder Erkrankung durch eine von Bird verschuldete Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
„Ein derart genereller Haftungsausschluss ist aus gutem Grund unzulässig“
Mag. Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI
Andere Klauseln betrafen die Mietdauer; diese sollte nicht vom Ausleiher bestimmt werden können. Bird behielt sich gleich in zwei Klauseln vor, jederzeit vom Fahrer die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen zu können. Dies beanstandete der VKI deshalb, weil E-Scooter in der Regel zur Überwindung einer bestimmten Wegstrecke ausgeliehen werden. Die Pflicht zur plötzlichen Rückgabe wäre daher mit großen Nachteilen verbunden. Zudem verlangt Bird eine Aktivierungsgebühr pro Fahrt und ein Entgelt pro gefahrene Minute: Bei einer unfreiwilligen Rückgabe nach kurzer Zeit müsste der Mieter erneut eine Aktivierungsgebühr bezahlen, um seine Fahrt (mit einem anderen Fahrzeug) fortsetzen zu können.
Bird wartete auch mit einigen kuriosen Bestimmungen auf. Eine davon lautete:
„Der Fahrer erklärt sich damit einverstanden, dass er das Fahrzeug nicht zur Miete oder Belohnung benutzt“
Eine solche Bestimmung mutet seltsam an, wenn man bedenkt, dass das Geschäftsmodell von Bird die Vermietung von elektrischen Rollern ist.
„Bei Durchsicht der AGB von Bird konnte man den Eindruck gewinnen, dass die Klauseln aus einer anderen Sprache und Rechtsordnung übersetzt wurden. Der VKI wird nun auch die AGB anderer E-Scooter-Anbieter genau unter die Lupe nehmen.”
berichtet Mag. Kemetmüller