Falsche Angaben beim Contact Tracing wegen COVID-19. .
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt wurde der Verurteilte des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Handlungen begangen, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit, nämlich der durch den Erreger SARS‑CoV‑2 ausgelösten Erkrankung COVID‑19 (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 26. Jänner 2020, BGBl II 2020/15) unter Menschen herbeizuführen, indem er in der Zeit von 5. bis 7. Juli 2020 gegenüber zwei Amtsärztinnen die Mitwirkung bei der Erhebung potentieller Kontaktpersonen (Contact Tracing) verweigerte, keine Angaben dazu machte, wann er mit welchem Bus über welche Route aus der Republik Kosovo zurückkehrte, und wahrheitswidrig angab, nur mit seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin Kontakt gehabt zu haben.
Gegen dieses Urteil erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung hob der Oberste Gerichtshof den Schuldspruch auf und sprach den Verurteilten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf frei. Denn das dem Verurteilten zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Erstattung falscher Angaben beim Contact Tracing, ist – unabhängig vom Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers – nicht typischerweise geeignet, die konkrete Gefahr der Verbreitung der Krankheit herbeizuführen.