Vermieter von Sozialwohnungen stehen im Wettbewerb mit Vermittlern von Touristenunterkünften.
Die klagende Stadt vermietet Gemeindewohnungen an sozial bedürftige Personen. Die beklagte ausländische Kapitalgesellschaft betreibt eine weltweit abrufbare Online-Plattform zur Vermittlung von Touristenunterkünften. Unter anderem bieten auch Mieter der Klägerin – unter Verletzung des Untermietverbots – ihre Wohnungen über die Plattform der Beklagten an. Zwei derartige Fälle waren erweislich.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung dieser Praktiken (gestützt auf ihr Eigentumsrecht und auf Lauterkeitsrecht), Rechnungslegung, Feststellung, Herausgabe des Gewinns und Urteilsveröffentlichung.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab und gab im Übrigen der Stufenklage mittels Teilurteils statt, das Berufungsgericht bestätigte den auf das Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch, allerdings mit Einschränkungen, und wies die übrigen Begehren ab. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche würden am fehlenden Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen scheitern. Die Klägerin ringe ja keineswegs um denselben Kundenkreis wie die Beklagte, nämlich Touristen, sondern wolle diese Kunden gerade von sich fernhalten.
Gegen die Stattgebung des auf das Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsbegehrens richtet sich die Revision der Beklagten und gegen die Abweisung der übrigen Begehren (mit Ausnahme des – unbekämpft abgewiesenen – Feststellungsbegehrens) jene der Klägerin.
Die Beklagte zog in der Folge ihre Revision zurück und anerkannte das 1. Unterlassungsbegehren im ursprünglichen (weiteren) Umfang.
Der Oberste Gerichtshof nahm mittels Teilanerkenntnis- und Teilurteils die Zurückziehung der Revision durch die Beklagte zur Kenntnis und bestätigte im Übrigen die Abweisungen, allerdings mit Ausnahme des Rechnungslegungsbegehrens.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht bejahte der Oberste Gerichtshof das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Es genügt nämlich bereits das Vorliegen eines Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnisses, bei dem sich der Verletzer zum Betroffenen in irgendeiner Weise in Wettbewerb stellt bzw wenn sich die jeweiligen Kundenkreise nur zum Teil überschneiden. Der mögliche Wettbewerb zwischen den Streitteilen ergibt sich schon daraus, dass die unzulässigen Untervermietungen der Wohnungen der Klägerin durch die Beklagte, bzw durch deren Mitwirkung, die Neuvermietungen von Wohnungen durch die Klägerin zu behindern geeignet sind, weil Mieter der Klägerin, die mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung stehen, die Mietverhältnisse mit der Klägerin allenfalls nur zwecks Untervermietung aufrecht erhalten anstatt die Mietverträge mangels Eigenbedarfs aufzukündigen.
Die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sind aber inhaltlich nicht berechtigt, weil die von der Klägerin behauptete Vorweg-Informationspflicht über die notwendigen Buchungsinformationen wie ungefähre Lage, Ausstattung und Preis hinaus (nämlich über die exakte Adresse der Unterkunft, den genauen Namen des Gastgebers und das Untermietverbot) im konkreten Fall nicht besteht. Daher wurde das 2. Unterlassungsbegehren sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren abgewiesen.
Dem Rechnungslegungsbegehren wurde hingegen Folge gegeben, weil sich dies aus dem Anerkenntnis des 1. Unterlassungsbegehrens im Zusammenhang mit dem Bereicherungsrecht ergibt. Die Beklagte hat einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil daraus gezogen, dass sie die Inserate der Mieter in den beiden festgestellten Fällen nicht sofort nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit gelöscht bzw die Nutzer gesperrt hat.
Über das Zahlungsbegehren wird das Erstgericht – nach erfolgter Rechnungslegung – mit Endurteil zu entscheiden haben.