Jede und jeder Betreuungs- und Pflegebedürftige soll die bestmögliche Form der Betreuung erhalten. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim. Für unselbstständige Betreuungskräfte ist diese Betreuungsform im Hausbetreuungsgesetz geregelt, das freie Gewerbe der Personenbetreuung unterliegt der Gewerbeordnung.
Selbstständige und unselbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer
Ob es sich im Einzelfall um eine selbstständige oder eine unselbstständige Tätigkeit handelt, hängt nicht von der formellen Bezeichnung des Vertrages ab, sondern davon, ob die wesentlichen Merkmale für die jeweilige Tätigkeit überwiegend zutreffen oder nicht.
Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: |
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Vorliegen eines Gewerbescheins |
Keine konkreten Vorgaben, wie und welche Tätigkeiten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zu erbringen sind (keine Weisungen) |
Keine Vorgaben, wann genau die einzelnen Leistungen zu erbringen sind |
Keine Kontrolle der Betreuungskraft hinsichtlich der Erbringung der Leistung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht oder bezüglich der Arbeitsabfolge |
Keine persönliche Arbeitspflicht – Vertretung durch eine andere Betreuungskraft möglich |
Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit: |
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Genaue Vorgaben für die Betreuungskraft, welche Betreuungstätigkeiten wann, wo und auf welche Weise durchzuführen sind (Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsabfolge) |
Ständige Kontrolle der Durchführung der Tätigkeit der Betreuungskraft |
Persönliche Arbeitspflicht – keine Vertretung durch eine andere Betreuungskraft |
Diese Form der unselbstständigen Tätigkeit entspricht einem Arbeitsverhältnis. |
Tätigkeitsfeld der Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer
Neben Betreuungstätigkeiten dürfen im Einzelfall auch bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit sie der Betreuungskraft durch diplomiertes Pflegepersonal bzw. Ärztinnen oder Ärzte übertragen wurden.