Beitrittsverhandlungen mit einem beitrittswilligen Bewerberland werden nur geführt, wenn die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten bei einer Tagung des Europäischen Rates dem Beitritt einstimmig zugestimmt haben.
Die Verhandlungen werden in Regierungskonferenzen zwischen den Regierungen der EU-Staaten und der Regierung des Beitrittskandidaten geführt. Sie helfen Beitrittskandidaten dabei, sich auf die EU-Mitgliedschaft vorzubereiten, und erlauben es der EU, sich im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit auf die Erweiterung vorzubereiten.
In der Praxis ist die EU-Gesetzgebung (der „Besitzstand“) in 35 Kapitel untergliedert (als Grundsatz). Der Rat entscheidet einstimmig, ob jedes Kapitel eröffnet wird.
Wenn die Verhandlungen zu jedem Kapitel abgeschlossen sind, werden die Bedingungen – einschließlich möglicher Schutzklauseln und Übergangsregelungen – in einem Beitrittsvertrag festgehalten. Dieser Vertrag benötigt die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die einstimmige Zustimmung des Rates. Alle Vertragsstaaten ratifizieren den Vertrag daraufhin im Rahmen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Ordnung.
SIEHE AUCH
- Beitrittspartnerschaft
- Besitzstand
- Beitrittswillige Staaten
- Erweiterung
- Heranführungshilfe
- Heranführungsstrategie
- Screening
- TAIEX (Technical Assistance and Information Exchange)
- Website der Europäischen Kommission zu Beitrittsverhandlungen