Augenschein

Die Einnahme des richterlichen Augenscheins ist ein in allen Prozessarten mögliches Mittel des Beweises. Er besteht darin, dass sich das Gericht einen Vorgang, der zwischen den Parteien streitig ist, oder eine Sache, deren Zustand zwischen ihnen streitig ist, selbst ansieht. Wenn möglich, soll der Augenschein im Gerichtsgebäude eingenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, begibt sich das Gericht dorthin, wo es erforderlich ist (Ortstermin). Die Parteien und ihre Rechtsanwälte haben das Recht, dabeizusein. Über das Ergebnis des Augenscheins wird ein Protokoll aufgenommen.

Beweismittel, bei dem das Gericht durch unmittelbar eigene Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen, Fühlen, Schmecken)Beweis über eine Tatsache (Beschaffenheit von Personen, Sachen oder den Ablauf eines Vorganges) erhebt. Augenscheinseinnahme sehen alle Verfahrensordnungen vor. In A. nimmt das Gericht zB auch Fotos, Lageskizzen. Ergebnis des A.s ist in das Protokoll aufzunehmen.

Siehe auch

Ortstermin

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/augenschein/augenschein.htm

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