Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens befinden sich häufig Sachen im Besitz des Gemeinschuldners, die ihm nicht gehören. Der Konkursverwalter hat sie aus der Konkursmasse “auszusondern” und an die Eigentümer herauszugeben.
Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Er ist zur Aussonderung des Gegenstandes aus der Insolvenz-masse berechtigt. Grundlage der Aussonderung ist somit die Nichtzugehörigkeit der vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse in Anspruch genommenen Gegenstände sowie deren Massebefangenheit durch Besitz oder Inanspruchnahme seitens des Verwalters.
Dass der Eigentümer einer Sache, der nicht der Insolvenzschuldner ist, Aussonderungsberechtigter ist, liegt in der Natur des Eigentums. Deutlicher kann kein Gegenstand rechtlich einer Person zugeordnet werden. Obwohl auch der Sicherungseigentümer Eigentümer des sicherungsübereigneten Gegenstandes ist, steht ihm kein Aussonderungsrecht zu. Er hat lediglich ein Absonderungsrecht.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aussonderung/aussonderung.htm