Menschenhandel liegt gemäß StGB vor, wenn jemand eine andere Person unter Ausnutzung ihrer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution bestimmt oder sie in Kenntnis ihrer Hiflosigkeit im Ausland zur Duldung oder Vornahme von sexuellen Handlungen bestimmt.
104a StGB Menschenhandel – Gesetzestext
1 Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde Abs. 3, unter Einsatz unlauterer Mittel Abs. 2 gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2 Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
3 Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
4 Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
5 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde Abs. 3, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/menschenhandel.php 24.10.2014