Innerhalb der Grenzen der solcherart festgestellten vertraglichen Verpflichtung zur Leistungserbringung kann der AG durch einseitige Direktion (Weisung) bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise der AN seiner Verpflichtung nachzukommen hat. Dieses Weisungsrecht des AG bezieht sich nicht nur auf rein sachliche Weisungen (bzw Art und Umfang der Leistungserbringung), sondern auch auf persönliche Weisungen. Demgemäß umfasst das Direktionsrecht auch die Möglichkeit zu bestimmen, wann, auf welche Art und Weise, mit welchen Produktionsmitteln und in welcher Fort der AN seine Leistung zu erbringen hat. Einseitige Gestaltungsrecht dürfen vom AG im Rahmen seines Weisungsrechts nur nach biligem Ermessen ohne gröbliche Benachteiligung des AN ausgeübt werden. Weisungsregelungen:
- Bei befristeten Arbeitsverträgen darf das Weisungsrecht des AG nicht zu eng begrenzt werden, da der AN im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen zu erzielen.
- Überschreitet der AG die Grenzen der Weisungsregelungen so handelt er nicht mehr direktional sondern vertragsändernd, was durch den AN entweder angenommen oder abgelehnt werden kann (auch schlüssig).
- Auch eine Vertragsergänzung ist möglich
- Eine Grenze des Weisungsrechts ist der Versetzungsschutz gem §101 ArbVG