Mit Widerklage bezeichnet man eine Klage, die der Beklagte in einem Zivilprozess gegen den Kläger erhebt.
Wenn ein Beklagter in einem Zivilprozess einen entgegengesetzten Anspruch gegen den Kläger hat, also dieser Anspruch entweder aus der gleichen Tatsache oder aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden kann, dann kann er Widerklage erheben. Bei der Widerklage handelt es sich also um ein Angriffsmittel des Geklagten.
Diese Klage ist, anders als bei der Aufrechnungseinrede, jedenfalls zu verhandeln und wird mit einem Urteil entschieden, auch dann wenn die Vorklage zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Für die Klage ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese bemisst sich dann aber natürlich am Wert des Klagebegehrens. Beide Verfahren können auch durch das Gericht verbunden werden (§ 187 ZPO). Die Streitwerte sind dann für die Bemessungsgrundlage ab Verbindung zusammenzurechnen.
Bis wann kann eine Widerklage eingebracht werden?
Eine Widerklage (hier: gegen die Scheidungsklage) kann gem § 233 Abs 2 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Gericht der Klage eingebracht
Voraussetzungen der Widerklage
- Parteienidentität
- zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz
- Konnexität (oder Kompensabilität oder Präjudizialität) des Anspruchs der Widerklage mit dem Klagsanspruch
- Das Gericht darf nicht unprorogabel sachlich oder örtlich unzuständig sein
Ein Teilurteil ist bei der Widerklage ebenfalls möglich