A limine (lat. von der Schwelle) ist ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die typischerweise durch Beschluss, ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen.
Schon im römischen Recht gibt es die Klageabweisung ohne Verhandlung: ”Agens sine actione a limine iudicii repellitur” („Ein Kläger ohne begründeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen“).
Davon zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen wird (”absolutio ab instantia”) und die Abweisung einer Klage als unbegründet durch Sachurteil (”absolutio ab actione”). Carl Creifelds: ”Rechtswörterbuch”. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
Oft – jedoch nicht begriffsnotwendig – braucht eine A-Limine-Entscheidung nur eingeschränkt oder gar nicht begründet zu werden.
Negative A-Limine-Entscheidungen der Instanzgerichte sind ein Instrument der Rechtsmittelbeschränkung.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/A_limine 10.12.2014
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