Novation von lat. novatio, Genitiv–onis bedeutet Er-Neuerung.
Neuerungsvertrag (oder auch Abänderungsvertrag)
Man versteht darunter eine Schuldersetzung in inhaltlicher Hinsicht, durch die die Parteien entweder eine Änderung des Rechtsgrundes zum Beispiel anderer Vertragstypus oder des Hauptgegenstandes/Vertragsgegenstand zum Beispiel andere Kaufsache vereinbaren. Die vielfach verbreitete Ansicht, bei der Novation komme kein neuer Vertrag zustande, sondern der alte Vertrag werde mit verändertem Inhalt fortgesetzt, geht juristisch fehl; die Novation ist ein übergesetzlicher Erlöschensgrund zum Erlöschen von Schuldverhältnissen. Das alte Schuldverhältnis erlischt vollständig, ein neues soll dieses ersetzen.
Geregelt in den §§ 1376 ABGB ff.
Novation ist die Vereinbarung, den Gegenstand der Forderung oder ihren Rechtsgrund zu ändern § 1376. Durch eine solche Vereinbarung erlischt die ursprüngliche Verbindlichkeit, eine neue entsteht. Zum Unterscheid von der Leistung an Zahlungs statt wird die neue Verbindlichkeit aber noch nicht sofort erfüllt. Da die alte Verbindlichkeit erlischt, erlöschen auch Bürgschaften und Pfandrechte § 1378 ABGB. Wird die Vereinbarung aufgelöst zB Anfechtung der Novation, lebt die frühere Verbindlichkeit wieder auf.
Abgrenzungen
- Schuldänderung: Die Änderung betrifft nur Nebenpunkte.
- Vergleich: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt.
- Anerkenntnis: Ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt.
Einordnung
Änderungen des Schuldverhältnisses
- personell
- Änderung des Gläubigers
- Zession
- Anweisung
- Änderung des Schuldners
- Schuldübernahme
- Schuldbeitritt, Schuld mit übernahme
- Vertragsübernahme
- inhaltlich
- Novation
- Schuldänderung
- Vergleich
- Anerkenntnis
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Novation 15.12.2014
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