ABC-W. sind atomare, biologische (bakteriologische) und chemische Waffen und Kampfmittel, die einer umfassenden völkerrechtlichen Rüstungskontrolle noch nicht unterstellt sind. Doch bestehen multilaterale Vereinbarungen auf Einzelgebieten, zB der Teststoppvertrag v. 10. 10. 1963 (nicht China und Frankreich), der Weltraumvertrag (in Kraft getreten am 10. 10. 1967), der Atomwaffensperrvertrag, der Meeresbodenvertrag (in Kraft getreten am 18. 5. 1972) und das B-Waffen-Übereinkommen v. 10. 4. 1972 (G v. 21. 2. 1983, BGBl. II 132).
Ferner bestehen gegenständlich beschränkte bilaterale Vereinbarungen zwischen den USA und der früheren Sowjetunion, z. B. der am 5. 12. 1994 in Kraft getretene START-I-Vertrag, dessen Vertragsparteien inzwischen Russland, die Ukraine, Weißrussland und Kasachstan sind, oder der START-II-Vertrag v. 3. 1. 1993 zwischen USA und Russland. Am 8. 4. 2010 unterzeichneten USA und Russland ein Nachfolgeabkommen für den START-I-Vertrag von 1991.