Als aberratio ictūs (lat. für „Fehlgehen des Schlages“) wird im Strafrecht der Fehlschlag der Tat bezeichnet, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und individualisiert, aber aufgrund einer Abweichung in der Außenwelt (und nicht aufgrund einer Fehlidentifizierung) ein anderes Objekt trifft.
Beispiel: A will B töten und schießt; B bückt sich in dem Moment, sodass die Kugel die dahinter stehende C trifft.
Die aberratio ictus ist abzugrenzen gegen den ebenfalls strafbewehrten error in persona (Verwechslung des Tatobjekts aufgrund einer Fehlidentifizierung durch den Täter; Beispiel: A hält C für B).
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Aberratio_ictus 12.12.2014
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