Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle Abfallrahmenrichtlinie ist eine EG-Richtlinie Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und setzt den rechtlichen Rahmen für die Abfallgesetzgebung der Mitgliedstaaten. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten und hätte bis zum 12. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die alte Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle 2006/12/EG, die Richtlinien 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und 91/689/EWG über gefährliche Abfälle werden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.
Mit der Richtlinie sollen „die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden” Artikel 1.
Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie war unter anderem nötig geworden, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären, und um Maßnahmen zur Abfallverwertung zu stärken Erwägungsgrund 8. Die Einbeziehung der Vorschriften zur Altölbeseitigung und über gefährliche Abfälle in die Richtlinie soll zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des europäischen Abfallrechtes beitragen Erwägungsgründe 43 und 44. Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, ausgesonderte Sprengstoffe, Fäkalien, Abwässer, tierische Nebenprodukte es sei denn, diese sind zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt, Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind und Abfälle aus mineralischen Ressourcen Artikel 2, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.
In der Abfallrahmenrichtlinie wird eine neue, fünfstufige Hierarchie für den Umgang mit Abfällen festgelegt, die den Mitgliedstaaten eine Prioritätenfolge für ihre national festzulegenden Maßnahmen vorgibt. Die Reihenfolge ist Artikel 4:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung
- Beseitigung.
In der Abfallrahmenrichtlinie werden Begriffe wie Abfall, gefährlicher Abfall, Bioabfall, Vermeidung, Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung legaldefiniert. Die neue „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ umfasst zum Beispiel die Reinigung und Reparatur von Abfällen; Recycling stoffliche Verwertung, einschließlich Aufbereitung organischer Materialien ist nun höherwertig als energetische Verwertung bisher wurden beide als gleichwertig angesehen. Neu definiert wurde die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft – beide sind in der Praxis enorm wichtig, da Nebenprodukte und Produkte, die nicht mehr als Abfall gelten, nicht den Vorschriften für Abfall-transport und so weiter unterliegen. „Nebenprodukte“ fallen in der Produktion an, ohne dass deren Hauptziel darauf gerichtet ist, können nach Verarbeitung mit normalen industriellen Verfahren verwendet werden und müssen den bestehenden Produktanforderungen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen Artikel 5. Ein „Ende der Abfalleigenschaft“ ist erreicht, wenn nach einem Verwertungsverfahren ein verwendungsfähiges Produkt vorliegt, für das es einen Markt gibt und das die bestehende Anforderungen an das Produkt einhält Artikel 6; damit wurde die in der Praxis bisher schon relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in den Richtlinientext übernommen.
Abfallvermeidung
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, den Herstellern von Erzeugnissen eine erweiterte Verantwortung für die Vermeidung, das Recycling oder die sonstige Verwertung von Abfällen zu übertragen Artikel 8. Dazu gehört zum Beispiel die Rücknahme von Erzeugnissen und die anschließende Verwertung der Abfälle, die Entwicklung mehrfach verwendbarer oder langlebiger Erzeugnisse sowie die Entwicklung von leicht recyclingfähigen Produkten. Bis Ende 2011 muss die Europäische Kommission einen Bericht über die Entwicklung der Abfallvermeidung und eine Produkt-Ökodesign-Politik vorlegen, mit der gegen das Entstehen von Abfällen vorgegangen wird. Bis Ende 2014 muss sie Zielvorgaben für bis 2020 zu erreichende Ziele zur Abfallvermeidung vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen bis 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme erstellen, in denen sie Abfallvermeidungsziele festlegen Artikel 29. Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen sind in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt z. B. Förderung der Entwicklung weniger abfallintensiver Produkte, Förderung von Ökodesign, Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.
Wiederverwendung und Recycling
Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Wiederverwendung von Produkten und zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings ergreifen. Die Wiederverwendung kann zum Beispiel durch Reparaturnetze, wirtschaftliche Instrumente oder quantitative Ziele gefördert werden, das Recycling durch getrennte Sammlung von Abfällen. Bis 2015 muss die getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden, bis Ende 2020 müssen sie bestimmte Recyclingquoten zum Beispiel 50 Prozent für Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und 70 Prozent für Bau- und Abbruchabfälle erreichen Artikel 11. Auch die getrennte Sammlung von Bioabfällen zum Zweck der Kompostierung und Vergärung soll von den Mitgliedstaaten gefördert werden Artikel 22. Verwertungsverfahren sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt z.B. Recycling, Regeneration von Säuren und Basen, Verwendung als Brennstoff – wobei die Energieeffizienz der Verbrennungsanlage darüber entscheidet, ob die Verbrennung “energetische Verwertung” oder Abfallbeseitigung ist, siehe Fußnote in Anhang II –, erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl.
Abfallbeseitigung
Abfälle, die nicht wiederverwertet, stofflich, energetisch oder anders verwertet werden können, müssen so beseitigt werden, dass die Anforderungen an den Gesundheits- und Umweltschutz erfüllt werden Artikel 12, 13. Beseitigungsverfahren sind in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführt, z. B. Ablagerung in Deponien, Verbrennung an Land, Dauerlagerung z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk.
Abfallbewirtschaftung
Verantwortlich für die Abfallverwertung oder -beseitigung ist der Abfallerzeuger/-besitzer, der sie durch ein privates oder öffentliches Unternehmen durchführen lassen kann oder muss; es sei denn, die Verantwortung ist von den Mitgliedstaaten im Einzelfall anders festgelegt worden Artikel 15. Die Kosten trägt gemäß dem Verursacherprinzip immer der Erzeuger oder Besitzer Artikel 14. Mitgliedstaaten müssen Regelungen treffen, dass gewerbsmäßig eingesammelte Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen geliefert werden, die die Anforderungen des Gesundheits- und Umweltschutzes einhalten Artikel 15. Besondere Maßnahmen sind bei der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle zu erfüllen Überwachung, Verbot der Vermischung, Kennzeichnung; Artikel 17–19; Altöl muss ebenfalls getrennt gesammelt werden Artikel 21. Anlagen und Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen, müssen registriert werden und brauchen in den meisten Fällen eine Genehmigung Artikel 25, 26. Die Anlagen müssen regelmäßig durch die zuständigen Behörden inspiziert werden Artikel 34.
Weitere relevante EU-Richtlinien zum Abfallrecht
Die Abfallrahmenrichtlinie wird durch eine Reihe weiterer Richtlinien ergänzt, unter anderem durch:
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
- Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
- Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge
- Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Weblinks
- http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/pdf/guidance_doc.pdf Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste PDF; 581 kB, veröffentlicht am 21. Juni 2012.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Abfallrahmenrichtlinie 18.12.2014
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