Was ist das Zu- und Abflussprinzip?
Das Zu- und Abflussprinzip spielt bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) eine entscheidende Rolle. Damit Sie dem Finanzamt Ihren Jahresgewinn ordnungsgemäß übermitteln können, müssen Sie alle im Steuerjahr geflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben Ihres Unternehmens gegenüberstellen. Bei dieser Form der Gewinnermittlung führen Sie nur das auf, was Ihr Unternehmen innerhalb des Wirtschaftsjahres tatsächlich eingenommen und ausgegeben hat. Doch was bedeutet das konkret?
Die tatsächlichen Einnahmen (Zufluss) und Ausgaben (Abfluss) sind die Beträge, die entweder in bar oder bargeldlos innerhalb des Geschäftsjahres direkt zu- bzw. abfließen. Sie müssen also nur die tatsächlich auf Ihrem Konto bzw. in Ihrer Kasse ein- und ausgegangenen Beträge erfassen. Diese Vorgehensweise meint das Zu- und Abflussprinzip.
Das Abflussprinzip
Beim Abflussprinzip handelt es sich um ein steuerliches Prinzip für die zeitliche Berücksichtigung von Ausgaben. Es bezieht sich auf Sonderausgaben.
Das Abflussprinzip ist das Gegenstück zum Zuflussprinzip. Hier ist das Datum des Zahlungsausgangs entscheidend. Gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben (Abflüsse) nur für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Achten Sie also darauf, dass Sie alle Rechnungsbelege, Überweisungen und sonstige Quittungen entsprechend des Zahlungsdatums erfassen.
Bei der Gewinnermittlung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip werden Abschreibungen für die Abnutzung von Anlagegütern (Firmen-Pkw, PC etc.) ebenso wie bei der Bilanzierung gewinnmindernd erfasst. Zudem muss eine Abschreibungsübersicht geführt werden, in der Anschaffungszeitpunkt, voraussichtliche Nutzungsdauer, Abschreibungsjahr und Höhe der jeweiligen Abschreibung erfasst werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter und beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten) gilt es ebenfalls gesondert zu erfassen.
Quellen
- https://www.ionos.at/startupguide/unternehmensfuehrung/gewinnberechnung-nach-dem-zu-und-abflussprinzip/, zuletzt abgerufen am 06.03.2019